DGUV Information 214-009 - Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2.2 - Sicherheitsräume bei Bahnsteigen

Bei Bahnsteigen bestehen drei Möglichkeiten, den Sicherheitsraum anzuordnen:

  • Der Sicherheitsraum kann auf der Oberfläche des Bahnsteiges liegen, wenn er gut erreichbar ist - zum Beispiel durch geringe Höhenunterschiede oder Zwischentritte.

  • Der Sicherheitsraum kann auf der dem Bahnsteig gegenüberliegenden Seite des Gleises angeordnet sein.

  • Der Sicherheitsraum kann als "behelfsmäßiger Sicherheitsraum" nach § 5 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) unter dem Bahnsteig angeordnet sein.

Behelfsmäßige Sicherheitsräume müssen mindestens 0,7 m hoch und 0,7 m tief sein. Sie dürfen nicht neben Gleisen angeordnet sein, die durchgehend mit hoher Geschwindigkeit befahren werden - zum Beispiel neben Streckengleisen. Wegen der geringen Platzverhältnisse sind Einbauten, wie zum Beispiel Weichenantriebe, Teile der Zugsicherungsanlage, nicht zulässig.