DGUV Information 214-009 - Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 2.1 - Abmessungen der Sicherheitsräume

Sicherheitsräume müssen eine Mindesthöhe von 2,0 m über der Standfläche aufweisen. Die Tiefe wird in Abhängigkeit von der gefahrenen Geschwindigkeit festgelegt. Bei zulässigen Geschwindigkeiten bis 30 km/h beträgt diese mindestens 0,5 m, bei zulässigen Geschwindigkeiten über 30 km/h bis 100 km/h mindestens 0,7 m. Dies gilt auch, wenn der Sicherheitsraum zwischen zwei benachbarten Fahrbereichen liegt.

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Abbildung 4: Bei zulässigen Geschwindigkeiten bis 30 km/h ist der Sicherheitsraum vorhanden, wenn das Lichtraumprofil nach EBO frei von Einbauten ist.1

Bei normalspurigen Eisenbahnen, deren Regellichtraum den Bestimmungen der EBO in der Fassung vom 8. Mai 1991 entspricht, ist der Sicherheitsraum vorhanden, wenn der Regellichtraum frei von Einbauten ist und die zulässige Geschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt. Dies bedeutet aber, dass im Gegensatz zu den Bestimmungen der EBO auch der Bereich "A" nicht generell für die dort genannten Einbauten - Rangiereinrichtungen, Signalanlagen - in Anspruch genommen werden darf. Lediglich Einbauten geringfügiger Ausdehnung - zum Beispiel Weichenlaternen, Zwergsignale - sind zulässig, nicht aber zum Beispiel Lärmschutzwände, wenn diese höher als 0,6 m und breiter als 0,2 m sind. Wenn 0,75 m hohe Leitplanken überstiegen werden müssen, sind Zwischentritte alle 6 m erforderlich.

Auch in Eisenbahnanlagen, die nach den Bestimmungen der EBO in der Fassung vom 8. Mai 1967, der EBOA oder der BOA der Bundesländer errichtet sind, ist bis zu einer zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h der Sicherheitsraum vorhanden, wenn die nach unten bis auf Höhe der Schienenoberkante verlängerte Linie C-D des Regellichtraumes frei von Einbauten ist.

Bei höheren Geschwindigkeiten als 30 km/h ist für den Sicherheitsraum ein über den Regellichtraum hinausgehender Platzbedarf zu berücksichtigen. Dies kann auch in Bereichen der Fall sein, in denen rangiert wird. Nach der Fahrdienstvorschrift für Bahnen des öffentlichen Verkehrs darf die Geschwindigkeit beim Rangieren bis zu 40 km/h betragen.

Sind Bahnanlagen nach den vor 1967 geltenden Standards errichtet oder Ausnahmegenehmigungen hinsichtlich freizuhaltender Abstände neben Gleisen erteilt worden, muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Sicherheitsraum vorhanden ist. Dies gilt besonders, wenn Fahrzeuge, deren Breitenabmessungen die zulässigen Maße des UIC-Merkblattes 505 in Anspruch nehmen, auf der Strecke verkehren können.

Dargestellt ist der Regellichtraum nach Anlage 1 zu § 9 EBO für die "übrigen Gleise", die nicht durchgehende Hauptgleise oder andere Hauptgleise für Reisezüge sind.