DGUV Information 214-009 - Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2 - 2
Ausweichmöglichkeiten (Sicherheitsräume)

Der Sicherheitsraum muss so angeordnet und beschaffen sein, dass sich Beschäftigte, die im Gleisbereich tätig sind, dort während der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen aufhalten können. Sie sollen bei bestimmungsgemäßem Verhalten nicht gefährdet werden. Der Sicherheitsraum schließt sich unmittelbar an den Fahrbereich nach § 2 Abs. 6 Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) an - also den von den bewegten Fahrzeugen einschließlich ihrer Ladung in Anspruch genommenen Raum. Das Bezugsniveau der Standfläche des Sicherheitsraumes liegt in Höhe der Schienenoberkante.

bgi-770_abb04.jpg

Abbildung 3: An Engstellen - zum Beispiel auf Brücken - muss mindestens auf einer Seite ein durchgehend begehbarer Sicherheitsraum vorhanden sein.

Es genügt, wenn auf einer Seite des Fahrbereiches ein Sicherheitsraum vorhanden ist. Für zwei nebeneinanderliegende Fahrbereiche kann ein gemeinsamer Sicherheitsraum dazwischen angeordnet werden.

Bei Transporten mit Überschreitung des Lademaßes (Lü-Sendungen) wird toleriert, dass der Fahrbereich dieser Transporteinheit in den Sicherheitsraum hineinragt. In diesen Fällen müssen für die Sicherheit derjenigen Personen, die sich im Gleisbereich aufhalten, auf den Einzelfall abgestimmte betriebliche Ersatzmaßnahmen vorgesehen werden.

Der Sicherheitsraum hat bei Eisenbahnen mit Personenverkehr auch die Funktion eines Weges für die Evakuierung von Fahrgästen aus liegen gebliebenen Fahrzeugen. Soweit im Einzelfall Einrichtungsfahrzeuge - zum Beispiel beim Übergang von Stadtbahnfahrzeugen in das Eisenbahnnetz - verkehren, bedeutet dies, dass die Lage des Sicherheitsraumes durch die Türseite der Fahrzeuge dann vorgegeben ist, wenn diese mit den zulässigen Breitenabmessungen gebaut sind.

Die Standfläche im Sicherheitsraum soll möglichst eben sein. Da der Sicherheitsraum für Beschäftigte bestimmt ist, die sich im Gleisbereich aufhalten, braucht diese Standfläche nicht den Anforderungen zu entsprechen, die für Verkehrswege gelten (siehe auch Abschnitt 4).

Eine Ausleuchtung von Sicherheitsräumen kann dann erforderlich sein, wenn diese sich in Arbeitsstätten befinden.