DGUV Information 214-009 - Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 5 - Schlussbemerkung

Der Bau und wesentliche Veränderungen von Eisenbahnanlagen setzen nicht nur gründliche Kenntnisse über die für Eisenbahnen geltenden Vorschriften und Regeln voraus, sondern auch Kenntnis der Genehmigungsverfahren: Sie bedürfen abgesehen von den üblichen bauaufsichtsrechtlichen Genehmigungen nicht nur der Zustimmung durch die zuständige Behörde für die Landeseisenbahnaufsicht, sondern sollen auch der Berufsgenossenschaft mitgeteilt werden, damit diese gegebenenfalls auf erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes hinweisen kann.