DGUV Information 214-009 - Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.6 - Beleuchtung von Verkehrs- und Rangiererwegen

Nach DIN EN 12 464-2 "Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 2: Arbeitsplätze im Freien" ist für Gleisanlagen mit Verkehrs- oder Rangiererwegen eine Mindestbeleuchtungsstärke von 10 lx einzuhalten. Da die tatsächliche Beleuchtungsstärke von Alterung und Verschmutzung der Beleuchtungsmittel abhängt, muss bei der Planung der Beleuchtungsanlage ein Wartungsfaktor vorgegeben und eingerechnet werden. In Gleisanlagen darf in der Regel von einer normalen Verschmutzung ausgegangen werden. Als Wartungsfaktor (w) kann dann der Wert 0,67 angesetzt werden, wenn für die Anlagen ein Wartungszyklus von drei Jahren festgelegt ist. Für die Neuplanung oder bei wesentlichen Umbauten von Gleisanlagen mit Verkehrs- und Rangiererwegen ist daher die Planung der Beleuchtungsanlage mit einer Beleuchtungsstärke von 15 lx durchzuführen.