DGUV Information 214-009 - Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.5 - Einbauten in Verkehrs- und Rangiererwegen

Befinden sich punktförmige Hindernisse in Verkehrs- oder Rangiererwegen - zum Beispiel Maste, Stützen, Kranfahrwerke -, ist die Wegbreite so zu dimensionieren, dass auf der einen Seite des Hindernisses der Sicherheitsabstand von 0,5 m zum Schienenfahrzeug, auf der anderen Seite eine Breite von 1,0 m vorhanden ist. Da durch Einbauten ohnehin ein vergrößerter Gleismittenabstand erforderlich wird und diese nur an einzelnen Stellen vorhanden sind, ergeben sich diesbezüglich keine unterschiedlichen Anforderungen an Verkehrs- und Rangiererwege.

Der Sicherheitsabstand ist gefährdungsbezogen festzulegen. Er muss zwischen einer beweglichen Einheit (Schienenfahrzeug) und einem festen Einbau oder Gegenstand vorhanden sein. Die Ausdehnung beträgt 0,5 m, weil Personen, die durch die Fahrbewegung gefährdet werden können, sich an den Einbau oder Gegenstand anlehnen können.

Wenn zwei Einheiten, wie zum Beispiel Schienenfahrzeuge und Krane, sich unabhängig voneinander bewegen können und der Kranführer Sicht auf die Fahrwerke des Kranes hat, ist der Sicherheitsabstand von 0,5 m ebenfalls ausreichend.

bgi-770_abb17.jpg

Abbildung 14: Weichen- und Zwergsignale können bei geringer Höhe in den für den Sicherheitsabstand erforderlichen Raum hineinragen.

Wenn sich Kran und Schienenfahrzeuge unabhängig voneinander bewegen können und die Sicht auf die Kranfahrwerke nicht vorhanden ist, muss analog zur Gefährdungssituation bei einem zwischen zwei Gleisen von Schienenbahnen angeordneten Sicherheitsraum der Sicherheitsabstand auf 1,0 m zwischen Kranfahrwerk und Eisenbahn verbreitert werden. Dies bedeutet, dass Teile des Kranes einen Mindestabstand von 2,7 m von Gleismitte haben müssen. Auf diese Verbreiterung kann verzichtet werden, wenn eine betrieblich zuverlässige Regelung besteht, durch die eine gleichzeitige Bewegung von Kranen und Eisenbahnfahrzeugen ausgeschlossen wird.