DGUV Information 214-009 - Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 4.3 - In den Gleisbereich führende Verkehrswege

Führen Verkehrswege an unübersichtlichen Stellen - zum Beispiel an Gebäudeausgängen - direkt in den Gleisbereich, sind zusätzliche Schutzeinrichtungen dort erforderlich, wo herannahende Schienenfahrzeuge nicht rechtzeitig erkannt werden können. Dies kann zum Beispiel bei hohem Umgebungslärm und an Ausgängen von Gebäuden der Fall sein, wenn der Abstand von der Stelle, von der aus herannahende Schienenfahrzeuge erkannt werden können, und der Gleismitte weniger als 3,0 m beträgt. Geeignete Schutzeinrichtungen sind zum Beispiel selbstzufallende Schranken oder 1 m hohe, ausreichend lange Handläufe.

Verkehrswege, die Gleise kreuzen, sollen nach Möglichkeit rechtwinklig dazu angelegt werden. Die Wegoberkante muss in Höhe der jeweiligen Schienenoberkante liegen. Die Wegoberfläche darf dabei nur so weit unterbrochen werden, wie dies für den Betrieb der Schienenfahrzeuge erforderlich ist.

Werden Verkehrswege an Stumpfgleisen hinter den Gleisenden geführt, sind Einrichtungen zur Sicherung der Schienenfahrzeuge gegen Abrollen so anzuordnen, dass eine Verkehrswegbreite von 1,0 m mindestens zur Verfügung steht. Dabei ist der Überhang der Fahrzeuge zu berücksichtigen.

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Abbildung 13: Für Verkehrswege und Gleisübergänge die von Flurförderzeugen befahren werden, ist Ebenheit und gute Übersichtlichkeit besonders wichtig.