DGUV Information 214-009 - Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 4.1 - Allgemeine Anforderungen

Allgemeine Anforderungen an Verkehrswege für Personen, speziell hinsichtlich deren Anzahl und Abmessungen sowie der Gestaltung der Oberfläche, sind in der Arbeitsstättenverordnung und den dazugehörigen Arbeitsstättenregeln enthalten. Darüber hinaus sind in § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) Anforderungen an Verkehrswege für Personen neben Gleisen von Schienenbahnen festgelegt.

Verkehrswege müssen frei von Einbauten, Hindernissen und Stolperstellen sein. Sie müssen eine ebene, befestigte, ausreichend breite, begehbare und rutschhemmende Trittfläche haben. Die Forderung nach Befestigung der Oberfläche ist zum Beispiel erfüllt, wenn diese asphaltiert oder gepflastert ist. Auch Oberflächen aus einem abgestuften Mineralstoffgemisch, welches ausreichend wasserdurchlässig und frostsicher ist - zum Beispiel Korngemische der Bodenklasse GW, SW, GU nach DIN 18 196 "Erd- und Grundbau - Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" -, erfüllen diese Anforderungen. Holzbohlen sollen nicht verwendet werden, da sie zum Beispiel bei Feuchtigkeit, Reifglätte nicht ausreichend rutschhemmend sind. Die Ausführung der Oberfläche ist abhängig von der Beanspruchung. Zur Überwindung von Hindernissen und Höhenunterschieden von mehr als 0,3 m müssen vorzugsweise Rampen, oder - wenn das nicht möglich ist - Ausgleichsstufen oder Treppen vorhanden sein.

Führen Verkehrswege an unübersichtlichen Stellen direkt in den Gleisbereich, sind dort zusätzliche Schutzeinrichtungen erforderlich. Dies kann zum Beispiel bei Ausgängen von Gebäuden der Fall sein, wenn der Abstand von der Stelle, von der aus herannahende Eisenbahnfahrzeuge erkannt werden können, und der Gleismitte weniger als 3,0 m beträgt. Geeignete Schutzeinrichtungen sind zum Beispiel selbstzufallende Schranken, 1,0 m hohe Geländer.

Verkehrswege, die Gleise kreuzen, sollten nach Möglichkeit rechtwinklig dazu angelegt werden und nicht im Bereich von Weichen verlaufen. Die Wegoberkante muss in der Höhe der jeweiligen Schienenoberkante liegen. Die Wegoberfläche darf dabei nur soweit unterbrochen werden, wie dies für den Betrieb der Eisenbahnfahrzeuge erforderlich ist.

Zur Überwindung von Höhenunterschieden in Verkehrswegen von mehr als 0,3 m müssen Ausgleichsstufen, Treppen oder Rampen vorhanden sein.

Werden Sicherheitsräume als Verkehrswege ausgewiesen, sind Einbauten dort nicht zulässig. Der Sicherheitsraum muss dann so beschaffen sein, dass er in voller Breite durchgehend begehbar ist.

Ist der Verlauf des Verkehrsweges nicht eindeutig erkennbar, sind zusätzliche Kennzeichnungen oder Beschilderungen erforderlich.