DGUV Information 214-009 - Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze

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Beschäftigte, die sich im Gleisbereich aufhalten, müssen an jeder Stelle eine Möglichkeit haben, rechtzeitig vor herannahenden Schienenfahrzeugen einen hinreichend sicheren Standort außerhalb des Fahrbereiches mindestens auf einer Seite des Gleises zu finden. Deshalb muss neben jedem Fahrbereich möglichst durchgehend eine ausreichend bemessene Ausweichmöglichkeit vorhanden sein. Diese wird als "Sicherheitsraum" bezeichnet. Der Sicherheitsraum muss nicht nur auf der "freien Strecke" und bei Haltestellen, sondern überall, auch in Arbeitsstätten, vorhanden sein. Bestimmungen hierzu enthält § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30).

Darüber hinaus ist in Arbeitsstätten zur Vermeidung von Quetschstellen der nach § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) zwischen Schienenfahrzeugen und Teilen der festen Umgebung beidseitig erforderliche Sicherheitsabstand einzuhalten.

Eine weitere wichtige Voraussetzung für den sicheren Aufenthalt von Personen in Bahnanlagen sind nach Anzahl und Abmessungen ausreichend bemessene Verkehrswege. Anforderungen an Verkehrswege sind in der Arbeitsstättenverordnung festgelegt. Darüber hinaus enthält § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) für Schienenbahnen spezifische Anforderungen an Verkehrswege. Da die Vorgaben über die Anordnung und Ausführung von Verkehrswegen in den genannten Vorschriften für allgemeine Anwendungsfälle formuliert sind, werden hier Hinweise für die Berücksichtigung eisenbahnspezifischer Belange gegeben.

Die Abmessungen für Sicherheitsräume, Sicherheitsabstände und Verkehrswege sind in der Maßeinheit "m" mit der Möglichkeit der Rundung festgelegt, damit wegen geringfügiger Bautoleranzen nicht verwaltungsmäßig aufwändige Verfahren für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen erforderlich werden. Es wäre allerdings wenig verantwortungsvoll, die für die praktische Beurteilung möglichen Toleranzen für Planungsvorgaben in Anspruch zu nehmen.

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Abbildung 2: In Arbeitsstätten müssen die Gleisanlagen die Anforderungen an Sicherheitsabstand, Sicherheitsraum sowie Verkehrswege erfüllen.