DGUV Information 214-009 - Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 3.8 - Sicherheitsabstände in Bereichen von Weichen und Kreuzungen

Vor Weichen und Kreuzungen werden diejenigen Stellen, bis zu denen Fahrzeuge aufgestellt werden können, mit dem Grenzzeichen (RA 12 beziehungsweise So 12) gekennzeichnet. Dieses Signal wird nach den Vorgaben der Eisenbahn-Signalordnung (ESO) und deren Ausführungsbestimmungen an der Stelle zwischen den Gleisen angebracht, an der ein Mindestgleisabstand von 3,50 m vorhanden ist. Dies bedeutet aber, wenn Grenzzeichen in Arbeitsstätten nach den Vorgaben des Signalbuches angeordnet werden, sind die erforderlichen Sicherheitsabstände zwischen abgestellten und bewegten Fahrzeugen nicht vorhanden, wenn die Gleise in zulässiger Länge genutzt werden. Deshalb ist bei Neubauten und wesentlichen Umbauten der Gleisanlage das Grenzzeichen dort zu setzen, wo der Gleisabstand mindestens 4,0 m beträgt. Eine Anpassung vorhandener Bahnanlagen ist nicht erforderlich.

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Abbildung 11: Grenzzeichen müssen dort gesetzt werden, wo der Sicherheitsabstand zwischen den Fahrzeugen auf den besetzten Gleisen noch vorhanden ist.