DGUV Information 214-009 - Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 3.4 - Sicherheitsabstände in vorhandenen Bahnanlagen

Für Eisenbahnanlagen, die vor dem 1. Juli 1968 errichtet waren, ist nach den Übergangsbestimmungen des § 38 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) ein Sicherheitsabstand von 0,4 m zulässig. Demnach gilt der Sicherheitsabstand in diesen Bahnanlagen als vorhanden, wenn Teile der Umgebung einen Mindestabstand von 1,975 m von Gleismitte aufweisen.

Ist dies nicht der Fall, muss dann, wenn damit zu rechnen ist, dass auch neue Eisenbahnfahrzeuge, die zulässige Breitenabmessungen nach den UIC-Merkblättern haben, in den Anlagen verkehren werden, der Sicherheitsabstand von 2,25 m für Teile der Umgebung von Gleismitte hergestellt werden (für ein Fahrzeug, das nach EBO-Regellichtraum im Bogen mit Radius 250 m steht). In diesem Fall fehlt nicht nur der erforderliche Sicherheitsabstand, es besteht im Extremfall auch die Gefahr einer Berührung von Eisenbahnfahrzeugen mit Teilen der Umgebung.

Eine besondere Problematik besteht dadurch, dass vorhandene Eisenbahnanlagen zwar geltendem Recht entsprechen, aber nicht den Anforderungen der Praxis genügen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn für Anlagen, die nach älteren BOA errichtet wurden, Ausnahmegenehmigungen von der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) erteilt wurden. Deshalb sollten sich Eisenbahnbetriebsleiter bei der Beurteilung von Anlagen am Stand der Technik orientieren, wenn damit gerechnet werden muss, Fahrzeuge im Wechselverkehr mit anderen Bahnen zu übernehmen. Der Stand der Technik ist sowohl durch die EBO als auch durch die Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) festgelegt.

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Abbildung 9: Anhand des Ablaufdiagramms kann festgestellt werden, ob Maßnahmen zur Herstellung des Sicherheitsabstandes unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen erforderlich sind.