DGUV Information 214-009 - Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.2 - Teile der Umgebung

Teile der Umgebung im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) sind solche Gegenstände, durch die bei zu geringem Abstand zu den Schienenfahrzeugen Gefahrstellen gebildet werden. Somit zählen nicht nur Gebäudeteile - zum Beispiel Toreinfahrten -, sondern auch Signal-, Licht- und Fahrleitungsmaste, abgestellte Fahrzeuge und gelagerte Gegenstände - zum Beispiel Schienen- oder Schwellenstapel, Baustoffe, Werkbänke, Gerüste - zu Teilen der Umgebung. Nur Gegenstände, die aus arbeits- oder betriebstechnischen Gründen so dicht am Fahrzeug angeordnet sein müssen, dass der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann - zum Beispiel Bahnsteige, Laderampen, Weichenantriebe, Hebebühnen, Waschanlagen, Auftauanlagen, Lackierportale, Antriebe von Weichen, Trag- oder Umlenkrollen von Seilzuganlagen -, sind von dieser Bestimmung ausgenommen. Es ist anzustreben, dass bewegliche Teile dieser Einrichtungen in Grundstellung den Sicherheitsabstand einhalten (siehe Abschnitt 3.3).

bgi-770_abb08.jpg

Abbildung 6: Lokrangierführer und Rangierer können sich nicht immer innerhalb des von den Fahrzeugabmessungen in Anspruch genommenen Raumes aufhalten. Deshalb muss im Arbeits- und Verkehrsbereich beidseitig des Gleises ein Sicherheitsabstand freigehalten werden.