DGUV Information 214-009 - Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen

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Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen
(bisher: BGI 770)

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Stand der Vorschrift: 07-2011

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Vorbemerkung

Diese BG-Information erläutert Gesichtspunkte der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, die bei der Planung und der Errichtung von Gleisanlagen für Eisenbahnen zu berücksichtigen sind. Soweit diese BG-Information Maßangaben enthält, sind diese als Mindestabmessungen zu verstehen.

Grundlage sind die in den §§ 5, 6 und 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) enthaltenen Baubestimmungen sowie die in § 38 enthaltenen Übergangsbestimmungen. Dort werden Ausweichmöglichkeiten (Sicherheitsräume) für Personen, die sich neben Gleisen von Eisenbahnen aufhalten, Sicherheitsabstände in Arbeitsstätten und hinreichend bemessene Verkehrswege für Personen gefordert.

Die in dieser BG-Information enthaltenen Erläuterungen sollen Arbeitshilfen bei der Umsetzung der Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) sein. Im Unterschied zu den staatlichen Regelwerken für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen - zum Beispiel EBO, ESBO, BOA, EBOA - und den ergänzend hierzu veröffentlichten Richtlinien und Verwaltungsanweisungen sind in dieser BG-Information ausschließlich Maßnahmen für die Sicherheit der Beschäftigten beschrieben, die Schienenfahrzeuge führen, begleiten oder überwachen, die Ladetätigkeiten und damit zusammenhängende Prüf- und Überwachungstätigkeiten ausüben oder die Instandhaltungsarbeiten an oder in Bahnanlagen ausführen.

Die Verantwortung für die sichere Gestaltung der Bahnanlagen liegt beim Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Dies plant und baut aber in vielen Fällen die Anlagen nicht selbst. Deshalb soll diese BG-Information auch Architekten, Planern, ausführenden Unternehmen und Aufsichtsbehörden eine Arbeitshilfe sein.

Darüber hinaus ist sie an den Eisenbahnverkehrsunternehmer gerichtet. Dieser hat unabhängig von den Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers dafür zu sorgen, dass seine Beschäftigten vor vermeidbaren Gefahren bei der Arbeit geschützt sind.

Bauliche Maßnahmen allein gewähren den Beschäftigten noch nicht einen ausreichenden Schutz vor Gefährdungen durch bewegte Schienenfahrzeuge. Dieser kann nur erreicht werden, wenn auch die Bestimmungen des Abschnittes "Betrieb" der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) sowie die Festlegungen der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33) eingehalten werden.

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Abbildung 1: Damit die Anforderungen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz eingehalten werden, müssen Gleisanlagen sorgfältig geplant werden.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeine Grundsätze1
Ausweichmöglichkeiten (Sicherheitsräume)2
Abmessungen der Sicherheitsräume2.1
Sicherheitsräume bei Bahnsteigen2.2
Einbauten in Sicherheitsräume2.3
Erkennbarkeit von Sicherheitsräumen2.4
Erreichbarkeit von Sicherheitsräumen2.5
Sicherheitsabstände in Arbeitsstätten3
Arbeitsstätten3.1
Teile der Umgebung3.2
Maße für den Sicherheitsabstand3.3
Sicherheitsabstände in vorhandenen Bahnanlagen3.4
Bahnanlagen in den "neuen" Bundesländern3.5
Laderampen3.6
Verzicht auf Sicherheitsabstände in Sonderfällen3.7
Sicherheitsabstände in Bereichen von Weichen und Kreuzungen3.8
Kennzeichnung von Gefahrstellen3.9
Verkehrswege für Personen4
Allgemeine Anforderungen4.1
Abmessungen der Verkehrswege4.2
In den Gleisbereich führende Verkehrswege4.3
Rangiererwege4.4
Einbauten in Verkehrs- und Rangiererwegen4.5
Beleuchtung von Verkehrs- und Rangiererwegen4.6
Schlussbemerkung5
Sicherheitsabstände bei kleineren Radien (< 250 m)Anhang 1
Informationsmaterial der VBG für EisenbahnunternehmenAnhang 2