DGUV Information 203-019 - Arbeiten an Fahrleitungsanlagen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.2 - 4.2 Grundsätzliche Regelungen für die Infrastruktur der BOStrab-Bahnen und O-Busse

Die Betriebsleitung hat Anweisungen für die grundsätzliche Abwicklung zur Durchführung von Arbeiten festzulegen.

Wegen der besseren Erkennbarkeit wird empfohlen, im Gleisbereich grundsätzlich Warnkleidung der Klasse 3 in der Farbe fluoreszierendes Orange-Rot zu tragen. Bei Gleisbaustellen ist es häufig von Vorteil, wenn Sicherungspersonal anhand der Farbe ihrer Warnkleidung als solche erkennbar ist. Dazu kann Sicherungspersonal Warnkleidung in der Farbe fluoreszierendes Gelb tragen.

Warn- und Sicherungsposten

Erlaubt es die Tätigkeit von Sicherungsposten, können diese gleichzeitig auch als Warnposten eingesetzt werden. Wenn Sicherungsposten und Warnposten zum Einsatz kommen, sollten diese zwecks Vermeidung der sehr hohen Gefährdung durch den Individualverkehr außerhalb des Verkehrsraums eingesetzt werden.

Arbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen

Bei Fahrleitungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen sind neben den Gefahren durch den Bahnbetrieb auch die Gefährdungen durch den Individualverkehr zu berücksichtigen. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht in ihren Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) Regelpläne für Absicherungsmaßnahmen gegenüber dem Individualverkehr vor. Sicherungsmaßnahmen sollten mit der für den Straßenverkehr zuständigen Behörde abgestimmt werden. Andernfalls kann es sich um einen unzulässigen Eingriff in den Straßenverkehr handeln.

Bei Instandhaltungsfahrten mit Oberleitungsmontagefahrzeugen oder anderen Hubarbeitsbühnen im Individualverkehr auf Gleisen von Straßenbahnen sind diese Fahrzeuge wie jedes andere am Straßenverkehr teilnehmende Fahrzeug mit Sonderrechten zu betrachten. Das heißt, spezielle Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem Schienenverkehr sind nicht erforderlich. Es empfiehlt sich hinsichtlich der Gefahren aus dem Straßenverkehr allerdings, das Fahrzeug zusätzlich auffällig zu kennzeichnen (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)).