DGUV Information 203-019 - Arbeiten an Fahrleitungsanlagen

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Arbeiten an Fahrleitungsanlagen
(DGUV Information 203-019)

Information

(bisher BGI 769)

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe November 2018

InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Allgemeine Anforderungen3
Gefährdungsbeurteilung3.1
Rangfolge auszuwählender Schutzmaßnahmen3.2
Grundsätze für sicheres Arbeiten3.3
Persönliche Schutzausrüstung3.4
Unterweisungen3.5
Prüfungen3.6
Beschäftigungsbeschränkungen3.7
Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und Straßenverkehr4
Grundsätzliche Regelungen in der Infrastruktur der Deutschen Bahn AG4.1
Grundsätzliche Regelungen für die Infrastruktur der BOStrab-Bahnen und O-Busse4.2
Grundsätzliche Regelungen für die Infrastruktur sonstiger Bahnen4.3
Schutz gegen Absturz5
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA)5.1
Beispiele für PSAgA zum Einsatz an Oberleitungsanlagen5.2
Besteigen von Masten5.3
Arbeiten auf Masten5.4
Arbeiten auf Oberleitungsmontagefahrzeugen5.5
Rettung5.6
Arbeiten an Querfeldern und Querverspannungen6
Umgang mit Hubarbeitsbühnen7
Einsatz von Leitern8
Einsatz von Anlegeleitern8.1
Einsatz von schienenfahrbaren Montageleitern8.2
Einsatz von Mastleitern8.3
Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefahren durch unter Spannung stehende Teile der Fahrleitungsanlage9
Allgemeines9.1
Arbeiten im spannungsfreien Zustand9.2
Arbeiten unter Spannung9.3
Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile9.4
Rückleitung9.5
Arbeiten an Masttrennschaltern über AC 1 kV/DC 1,5 kV9.6
Korrosionsschutzarbeiten10
LiteraturverzeichnisAnhang 1
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Vorbemerkung

Arbeiten an und im Bereich von Fahrleitungsanlagen sind mit einer Vielzahl von Gefahren verbunden. So können neben den Gefahren, die vom elektrischen Strom ausgehen, Gefahren durch den Bahnbetrieb, durch Verkehrsbetrieb und dem Individualverkehr, Gefährdung durch Absturz, aber auch durch Gefahrstoffe vorliegen.

Diese DGUV Information richtet sich an Unternehmen, welche Infrastrukturanlagen betreiben und an Unternehmen und Versicherte, die Arbeiten in diesen Bereichen ausführen. Sie betreffen jedoch auch die Unternehmen, die als Auftraggeber auftreten.

Die Anforderungen dieser DGUV Information befreien die Unternehmen nicht von den Verpflichtungen zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne § 5 Arbeitsschutzgesetz.