DGUV Information 203-019 - Arbeiten an Fahrleitungsanlagen

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Abschnitt 10 - 10 Korrosionsschutzarbeiten

Bei Korrosionsschutzarbeiten sind umfassende Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die Schutzmaßnahmen müssen auf Grund einer Gefahrstoffermittlung und Gefährdungsbeurteilung durch den Unternehmer oder der Unternehmerin getroffen werden. Die Versicherten sind anhand einer Betriebsanweisung über die Schutzmaßnahmen, z. B. Atemschutz, Arbeitshygiene, zu unterweisen.

Eventuell erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen.

Stahlgittermasten haben in der Vergangenheit Korrosionsschutzbeschichtungen erhalten, deren Inhaltsstoffe heute bei Instandhaltungs-, Demontage- und Verschrottungsarbeiten zu Arbeits- und Gesundheitsschutzproblemen führen können.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beschichtungsmaterialien:

  • Bleimennigehaltige Grundbeschichtungen und bleipigmentierte Deckbeschichtungen

  • zinkchromathaltige Beschichtungen

  • Asbesthaltige Lacke

  • Teer- bzw. Teer-Expoxidharz-Beschichtungen

Werden solche Altbeschichtungen im Zuge von Korrosionsschutzarbeiten durch Strahlen, Bürsten oder Abkratzen abgetragen, ist für die Versicherten von einer Exposition gegenüber den darin enthaltenen Gefahrstoffen auszugehen.

Werden bei Demontage- oder Verschrottungsarbeiten Brennschneidarbeiten an beschichteten Masten durchgeführt, ist mit einer Gefahrstoffbelastung durch Zersetzungsprodukte des Bindemittels und der anderen Inhaltsstoffe zu rechnen.

Bei diesen Arbeiten sind Schutzmaßnahmen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung festzulegen.