DGUV Information 203-019 - Arbeiten an Fahrleitungsanlagen

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Abschnitt 9.5 - 9.5 Rückleitung

Die durchgehende Verbindung der als Rückleitung für den elektrischen Strom dienenden Fahrschienen darf nicht unterbrochen werden. D.h., vor den Arbeiten am Oberbau, z. B. Schotterbett, Schwellen, Schienen, bei welchen die Rückleitung unterbrochen wird, ist dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Verbindung für den Rückstrom bestehen bleibt.

Die erforderlichen Maßnahmen sind bereits bei der Planung der Arbeiten vor Baubeginn festzulegen