DGUV Information 203-019 - Arbeiten an Fahrleitungsanlagen

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Abschnitt 9.1 - 9 Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefahren durch unter Spannung stehende Teile der Fahrleitungsanlage
9.1 Allgemeines

Abstimmung

Über die vorgesehenen Arbeiten an Fahrleitungsanlagen ist der Anlagenverantwortliche des Bahnbetreibers vom Arbeitsverantwortlichen vor Beginn zu verständigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bahnbetreiber Arbeiten durch betriebsfremde Unternehmen ausführen lässt und der Arbeitsverantwortliche nicht Mitarbeiter oder Mitarbeiterin des Bahnbetreibers ist.

Bei Einsatz von betriebsfremden Unternehmen hat der Anlagenverantwortliche eine vom betriebsfremden Unternehmen benannte verantwortliche Person nachweislich einzuweisen.

Diese Übergabe sollte vor Ort und bei Tage erfolgen. Die verantwortliche Person des betriebsfremden Unternehmens weist die Arbeitsverantwortlichen seines Unternehmens ein. Der Arbeitsverantwortliche des Auftragnehmers unterweist die ausführenden Personen.

Auswahl der Arbeitsmethode

Schon bei der Planung der Arbeiten ist die Arbeitsmethode festzulegen. Grundsätzlich sind die Arbeiten im spannungsfreien Zustand durchzuführen. Benachbarte Schaltgruppen bzw. Anlagenteile sind auszuschalten und mit der Rückleitung zu verbinden. Können Schaltgruppen bzw. Anlagenteile aus betrieblichen Gründen nicht ausgeschaltet und bahngeerdet werden, ist die Arbeitsmethode "Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile" und bei Nennspannungen bis AC 1000 V/DC 1500 V "Arbeiten unter Spannung" anwendbar.

Meldung von Arbeiten, Kommunikation und Verantwortlichkeiten

Grundsätzlich ist der Ablauf zwischen den handelnden Personen auf einer Baustelle abzustimmen.

Die eindeutige und rechtzeitige Abstimmung des Ablaufs der geplanten Arbeiten zwischen dem Anlagenverantwortlichen und dem Arbeitsverantwortlichen ist eine Voraussetzung für das sichere Arbeiten und die sichere Durchführung des Bahnbetriebes.

Vor Beginn der Arbeiten muss der Arbeitsverantwortliche dem Anlagenverantwortlichen die Art, den Ort und die Auswirkung der vorgesehenen Arbeit auf die Anlage melden.

Die Pflicht, sämtliche Arbeiten abzustimmen ergibt sich daraus, dass diese Tätigkeiten grundsätzlich Eingriffe in den Bahnbetrieb darstellen. Die Auswirkungen dieser Tätigkeiten müssen deshalb vom Anlagenbetreiber beurteilt und akzeptiert werden. Nur der Anlagenverantwortliche darf die Durchführungserlaubnis für die vorgesehene Arbeit geben.

Auf jeder Baustelle muss jederzeit ein Arbeitsverantwortlicher anwesend sein, der die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit trägt. Er erteilt die Freigabe zum Arbeiten und er muss alle an der Arbeit beteiligten Personen über alle vorhersehbaren Gefahren z. B. über die Arbeitsgrenzen in Längs- und Querrichtung informieren. Besonders in Querrichtung müssen bei Bedarf, z. B. im Bahnhofsbereich oder an Einspeisepunkten weitere markante Punkte (Trenner, Isolatoren, Schalterleitungen ...) konkret benannt werden. Auf Besonderheiten wie Mehrgleisausleger oder Mittelmasten mit unterschiedlichen Schaltgruppen, Spannung führende obere Richtseile, Einspeisungen bzw. auch andere Kabelaufführungen, kreuzende Leitungen, Speiseleitungen, abweichende und besondere Schaltzustände, Gefahrenstellen durch nicht ausreichende Abstände etc. ist hinzuweisen. Diese Unterweisung zu den einzuhaltenden Arbeitsgrenzen ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung und der Inhalt muss dokumentiert werden.

Ungünstige Witterungsbedingungen

Bei ungünstigen Umgebungsbedingungen, z. B. bei Nebel, Sturm, Raureif, sind Arbeiten an Fahrleitungsanlagen einzuschränken oder einzustellen. Erforderlichenfalls sind vom Anlagenverantwortlichen oder vom Arbeitsverantwortlichen Maßnahmen für das Abwehren von Gefahren bei Arbeiten an Fahrleitungsanlagen durch besondere Witterungsverhältnisse, z. B. bei Niederschlag, Nebel oder Wind, festzulegen. Die Maßnahmen können z. B. durch Arbeitsanweisungen festgelegt werden.

Der Anlagenverantwortliche ist umgehend über die Einstellung oder Nichtaufnahme der Arbeiten zu informieren.

Bei aufziehenden Gewittern sind Arbeiten an Fahrleitungsanlagen sowie an daran angeschlossenen Betriebsmitteln, Arbeiten an großen leitfähigen Konstruktionen und Arbeiten auf erhöhten Standorten, einzustellen, wenn Blitz und Donner wahrnehmbar sind. Ebenfalls dürfen keine Arbeiten an Anlagenteilen der Bahnerdung und keine Arbeiten an Anlagenteilen zur Verbindungen mit der Rückleitung durchgeführt werden.