DGUV Information 203-019 - Arbeiten an Fahrleitungsanlagen

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Abschnitt 8 - 8 Einsatz von Leitern

Der Einsatz von Leitern ist bei Arbeiten an Fahrleitungsanlagen nur erlaubt, wenn keine anderen technischen Mittel möglich sind oder deren Einsatz unverhältnismäßig ist.

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Nach Betriebssicherheitsverordnung (Anhang 1 "Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel" zu § 6, Abschnitt 3.1.4) ist die Verwendung von Leitern nur in solchen Fällen zulässig, in denen
  1. a)

    wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Verwendung die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und

  2. b)

    die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.

Geringe Dauer der Verwendung bedeutet, dass der Umfang der Arbeiten mit der Leiter einen Zeitraum von maximal 2 Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreitet.