DGUV Information 203-019 - Arbeiten an Fahrleitungsanlagen

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Abschnitt 5.6 - 5.6 Rettung

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat geeignete Maßnahmen zur Rettung von Personen von Oberleitungsanlagen festzulegen. Die dazu erforderlichen Einrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten, z. B. Höhenrettungsgeräte, sind im Bereich jeder Arbeitsstelle bereitzustellen.

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Beim Besteigen von und Arbeiten auf Oberleitungsanlagen werden die Versicherten im Falle eines Sturzes von der PSAgA aufgefangen. Dabei kann es erforderlich sein, dass die Versicherten gerettet werden müssen. Grundsätzlich besteht bei zu langen bewegungslosen Hängen im Auffanggurt für Versicherte die Gefahr eines Hängetraumas.

Zur Rettung von Personen siehe auch DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" im Abschnitt "Erste Hilfe" und DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten die Rettungsmaßnahmen auslösen und durchführen können. Hierzu sind die Versicherten durch Unterweisung und praktische Übung im Umgang mit den Rettungsmaßnahmen vertraut zu machen. Dies muss mindestens einmal jährlich erfolgen.