DGUV Information 203-019 - Arbeiten an Fahrleitungsanlagen

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Arbeiten auf Oberleitungsmontagefahrzeugen

Arbeitsbühnen von Oberleitungsmontagefahrzeugen müssen über ein Geländer (Mindesthöhe: 1,1 m), Handlauf, Knieleiste und Fußleiste verfügen. Bei Arbeiten auf Arbeitsbühnen von Oberleitungsfahrzeugen sind grundsätzlich PSAgA zu verwenden. Ausnahmen sind in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Bei Arbeiten, die außerhalb der Arbeitsbühnen durchgeführt werden oder bei Arbeiten unter Benutzung von Hilfsmitteln zur Standorterhöhung, ist die PSAgA zu benutzen.

Zusätzlich zu Bewegungen der Arbeitsbühne dürfen Fahrbewegungen nur nach Zustimmung des Bühnenbedieners durchgeführt werden. Die Arbeitsbühne darf hierbei höchstens bis zu einer Ausladung von 5,0 m ausgefahren werden. Zwischen dem Bühnenbediener und den beteiligten Personen muss eine gegenseitige Verständigung sichergestellt sein. Der Bühnenbediener hat den Standort so zu wählen, dass er einen ausreichenden Überblick über die beabsichtigten Bewegungsabläufe hat.

Wenn der Fahrer oder die Fahrerin des Oberleitungsfahrzeuges gleichzeitig die Bedienung der Hubarbeitsbühne und die Bedienung von der Arbeitsplattform durchführt, ist eine zweite geeignete Person in der Notablasssteuerung der Hubarbeitsbühne einzuweisen, welche sich in der mittelbaren Nähe (Ruf- und/oder Sichtweite) befindet.