DGUV Information 203-019 - Arbeiten an Fahrleitungsanlagen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4 - 4 Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und Straßenverkehr

Regelungen aus dem Bahnbetrieb

Vor Aufnahme der Arbeiten ist eine für den Einzelfall aufgestellte Sicherungsanweisung/-planung mit allen erforderlichen Angaben von der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS)/Betriebsleitung zu erstellen. Aus der Sicherungsanweisung/-planung ergeben sich die Sicherungsmaßnahmen. Die Sicherungsmaßnahmen betreffen die Arbeitsstelle und Wege von und zur Arbeitsstelle.

Verhalten im Gleisbereich

Die Wege von und zur Arbeitsstelle sind festzulegen und bekannt zu geben. Auf dem Weg zur Arbeitsstelle sind so weit möglich Randwege (Verkehrswege) zu benutzen. Gleise sind nach Möglichkeit an Bahnübergängen, anderen Über- oder Unterführungen oder an Stellen zu überschreiten oder zu überfahren, an denen eine ausreichende Sicht auf die Strecke besteht.

Im nicht gesperrten Betriebsgleis darf man sich nur dann aufhalten und dieses betreten, wenn eine andere Möglichkeit, die Arbeitsstelle zu erreichen, nicht vorhanden ist und die Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sind.

Feste Absperrungen dürfen nicht überstiegen werden.

Werden Gleise unmittelbar vor oder hinter stehenden Fahrzeugen betreten, muss ein Mindestabstand von 2,0 m eingehalten werden. Bei besetzten Fahrzeugen ist Blickkontakt mit dem Triebfahrzeugführer zu suchen.

Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten

Fahrzeuge, Maschinen und Geräte dürfen nur mit Erlaubnis des Bahnbetreibers an den von ihm festgelegten Stellen in Gleise eingesetzt und bewegt werden. Das Auf- und Absteigen auf/von Fahrzeugen und Maschinen darf nur bei Stillstand erfolgen. In der Regel ist dies auf der gleisfreien Seite oder der Seite, deren Gleis gesichert ist, möglich. Bei Bahnen mit Stromschienen ist dies die Seite, auf der keine Stromschiene vorhanden ist (ACHTUNG: Stromabnehmer stehen in der Regel beidseitig unter Spannung).

Im Stillstand sind Fahrzeuge, Maschinen und Geräte gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern. Bewegliche Teile oder Anbauten, die über das Profil hinausragen können, sind in Ruhestellung zu verriegeln (Profilfreiheit herstellen).

Grundsätzlich muss ein Sicherheitsabstand zu den in Betrieb befindlichen gefahrbringenden Teilen von Fahrzeuge, Maschinen und Geräte eingehalten werden.

Lagerflächen müssen festgelegt und bekannt gegeben werden. Arbeitsmittel müssen so gelagert werden, dass sie:

  • von Schienenfahrzeugen nicht erfasst werden können,

  • nicht durch den Fahrtwind bewegt werden können,

  • durch die Eigenbewegung des Fahrzeugs nicht verrutschen, umkippen oder vom Fahrzeug fallen können,

  • dass sie den geforderten Sicherheitsabstand zu spannungsführenden Anlagenteilen allseitig einhalten,

  • die Funktion des Sicherheitsraums weiterhin gewährleistet ist.

Kabeltrommeln sind gegen Wegrollen und Umstürzen zu sichern.