Abschnitt 3.4 - 3.4 Persönliche Schutzausrüstung
Wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen Gefährdungen für die Versicherten nicht ausgeschlossen werden können, ist der Unternehmer und die Unternehmerin verpflichtet, Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat die PSA in Abhängigkeit der Bedingungen am Arbeitsplatz und Arbeitsverfahren auszuwählen. Die PSA hat den Anforderungen der geltenden Rechtvorschriften zu entsprechen.
Die Auswahl der PSA ergibt sich u.a. aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung. Zur Beschaffenheit von PSA siehe u.a. PSA-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/425). Die zum Einsatz kommenden PSA sind mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet und müssen den geltenden Normen entsprechen. |
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat den Versicherten mindestens folgende PSA zur Verfügung zu stellen:
Schutzhelm mit 4-Punkt Kinnriemen (siehe DIN EN 397)
Fußschutz als Sicherheitsschuh mit Schutzklasse, mindestens S2
Warnkleidung, mindestens Warnweste (siehe DGUV Information 212-016)
Die Versicherten haben PSA zu benutzen. Beim Einsatz von PSA ist insbesondere zu berücksichtigen:
Die PSA wird ordnungsgemäß entsprechend der Gebrauchsanleitung benutzt
Die PSA wird regelmäßig und wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand geprüft
Isolierende Körperschutzmittel
Können bei Arbeiten unter Spannung im unmittelbaren Arbeitsbereich gefährliche Spannungen überbrückt werden, müssen die Versicherten elektrisch isolierende Körperschutzmittel benutzen, z. B. Handschuhe nach DIN EN 60903 und isolierende Abdeckungen.
Personenschutz gegen ein mögliches Auftreten eines Störlichtbogens kann durch verschiedene wirksame Maßnahmen erfolgen:
Technische Schutzmaßnahmen durch vollständigen Berührungsschutz
Organisatorische Schutzmaßnahmen durch Einhaltung der 5 Sicherheitsregeln/Trennung von der Gefahr
Persönliche Schutzmaßnahmen durch Bereitstellung und Verwendung von störlichtbogenfester persönlicher Schutzkleidung
Die Verwendung von störlichtbogenfester persönlicher Schutzkleidung ist hierbei als ergänzende Schutzmaßnahme zu verstehen.