DGUV Information 209-052 - Elektrostatisches Beschichten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 8.1 - 8 Prüfung
8.1 Allgemeines

Die Prüfung von Arbeitsmitteln, überwachungsbedürftigen Anlagen und des im Explosionsschutzdokument dargelegten Explosionsschutzkonzepts umfasst:

  • die Ermittlung des Istzustands

  • den Vergleich des Istzustands mit dem Sollzustand

  • die Feststellung von Abweichungen

  • die Bewertung der Abweichungen

Der Istzustand ist der durch die Prüfung festgestellte Zustand des Prüfungsgegenstands.

Der Sollzustand ist bei Arbeitsmitteln der durch die Gefährdungsbeurteilung festgelegte sichere Zustand für die weitere Benutzung und bei überwachungsbedürftigen Anlagen der durch die sicherheitstechnische Bewertung festgelegte ordnungsgemäße Zustand für den weiteren Betrieb.

Prüfungen an Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen gliedern sich grundsätzlich in Ordnungsprüfungen und technische Prüfungen.

Dieser Abschnitt zeigt, welche Prüfungen an elektrostatischen Beschichtungsanlagen insgesamt durchzuführen sind. Er unterstützt damit:

  • beauftragte Personen (z. B. unterwiesene/befähigte Personen) bei der Durchführung von Prüfungen

  • Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Betreiber bei der Erfüllung der Anforderungen aus den BetrSichV und der GefStoffV.

Art, Umfang und Häufigkeit der Prüfungen sind vom Betreiber unter Berücksichtigung der betrieblichen (z. B. Handsprühverfahren mit entzündbarem Beschichtungsstoff ) und örtlichen (z. B. Ausdehnung des explosionsgefährdeten Bereiches) Verhältnisse auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Diese Prüfungen können z. B. auch anhand von Prüflisten nach der Handlungshilfe "Prüfungen an Lackieranlagen" (siehe VDMA-Einheitsblatt 24365) erstellt werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall einen schriftlichen Nachweis in Form eines Prüfbuchs/einer Prüfkartei oder eines EDV-Prüfprotokolls verlangen. Prüfaufzeichnungen müssen den Anforderungen des § 17 der BetrSichV entsprechen.

Alternativ zu den wiederkehrenden Prüfungen nach Abschnitt 8.1.5 und 8.1.6 kann die Anlagensicherheit durch ein Instandhaltungskonzept auf Basis der Gefährdungsbeurteilung gewährleistet werden. Die Wirksamkeit des Instandhaltungskonzepts ist im Rahmen der Prüfungen nach Abschnitt 8.1.4 zu bewerten. Die im Rahmen des Änderungs- und Instandhaltungskonzepts durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen an der Anlage sind zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen darzulegen. Informationen zur Instandhaltungsarbeiten sind in Abschnitt 9 enthalten. Prüfaufzeichnungen müssen den Anforderungen des § 17 der BetrSichV entsprechen.

ccc_1704_170501_09.jpgHinweis:
Zusätzlich zu den in diesem Abschnitt beschriebenen Prüfungen an Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen auf Grundlage der Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung sind Geräte, die mit Niederspannung (Netzspannung) betrieben werden, z. B. Steuergeräte oder Netzteile, entsprechend den Anforderungen der DGUV Vorschrift 3 und 4 zu prüfen.

Für Prüfungen nach Abschnitt 8.3 ist eine automatische Überwachung als gleichwertig anzusehen.

Art der PrüfungRechtsgrundlageQualifikation entsprechend BetrSichVBeispieleZeitpunkt
8.1.1 Einfache Überprüfungen Festlegungen gemäß § 4 Abs. 5 BetrSichVUnterwiesene PersonVorhandensein von Erdungsmaßnahmen
Zustand der persönlichen Schutzausrüstung
Zustand der Handsprüheinrichtung
Regelmäßig
8.1.2 Prüfungen an Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt *§ 14 Abs. 1 BetrSichVBefähigte Person
§ 2 Abs. 6
Beschichtungsanlagen insgesamtVor Inbetriebnahme
8.1.3 Prüfungen an Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können *§ 14 Abs. 2 BetrSichVBefähigte Person
§ 2 Abs. 6
Prüfung der elektrischen Sicherheit an Sprühsystemen und HandsprüheinrichtungenWiederkehrend, Frist entsprechend Gefährdungsbeurteilung
8.1.4 Prüfungen an Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen §§ 15, 16 BetrSichV, Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV Befähigte Person/ZÜS Anhang 2,
Abschnitt 3 Nr. 3.3
Prüfung des Explosionsschutzkonzepts im Explosionsschutzdokument, z. B. Zoneneinteilung, Vorhandensein von Schutzeinrichtungen, Lüftungsanlagen, GaswarngerätenVor Inbetriebnahme
Nach prüfpflichtigen Änderungen/nach Instandsetzung
Mindestens alle sechs Jahre
8.1.5 Prüfungen an
Geräten, Schutzsystemen (...) im Sinne der RL 2014/34/EU
§ 16 BetrSichV, Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV Befähigte Person/ZÜS Anhang 2,
Abschnitt 3 Nr. 3.1
Leuchten, Motoren, RührwerkeMindestens alle drei Jahre
8.1.6 Prüfungen an Lüftungsanlagen, Gaswarngeräten, Inertisierungseinrichtungen mit Funktion im Explosionsschutz § 16 BetrSichV, Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV Befähigte Person/ZÜS Anhang 2,
Abschnitt 3 Nr. 3.1
Mindestens jährlich
Lfd. Nr.* Die genannten Fristen sind Mindestanforderungen; zusätzliche Prüfungen werden bei sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Änderungen erforderlich.H = Handsprüheinrichtung
S = Sprühsystem
NasslackPulverlackFlockPrüfung durchArt der PrüfungErstprüfungwiederkehrende Prüfungen*
entzündbarschwer entzündbarnicht entzündbarentzündbarentzündbar
8.2Ordnungsprüfung
8.2.1Kennzeichnung von Handsprühgeräten als Geräte der Kategorie 2G bzw. 2D nach RL 2014/34/EU2
ANMERKUNG
Diese Forderung gilt wegen der besonderen Bedingungen beim elektrostatischen Handbeschichten auch dann, wenn ein explosionsgefährdeter Bereich der Zone 2 oder 22 festgelegt wurde.
HXXBPOPXalle 3 Jahre
8.2.2Kennzeichnung von Handsprühgeräten als Geräte der Kategorie 3D nach RL 2014/34/EU
HXBPOPXalle 3 Jahre
8.2.3Kennzeichnung der in Zone 1 oder 21 verwendeten Sprühsysteme als Geräte der Kategorie 2G bzw. 2D nach RL 2014/34/EU
SXXXBPOPXalle 3 Jahre
8.2.4Kennzeichnung der in Zone 2 oder 22 verwendeten Sprühsysteme als Geräte der Kategorie 3G bzw. 3D nach RL 2014/34/EU
SXXXXBPOPXalle 3 Jahre
8.2.5Verwendung von Sprühsystemen zur Verarbeitung schwer entzündbarer Beschichtungsstoffe nach RL 2014/34/EU2
Sprühsysteme zur Verarbeitung schwer entzündbarer Beschichtungsstoffe dürfen nicht mit entzündbaren Beschichtungsstoffen betrieben werden. Zusätzlich dürfen nur schwer entzündbaren Löse- und Reinigungsmitteln oder nicht entzündbare Gemische verwendet werden.
ANMERKUNG
Sprühsysteme vom Typ B-L und C-L, die ausschließlich zur Verarbeitung schwer entzündbarer Beschichtungsstoffe geeignet sind, weisen geringere Schutzmaßnahmen auf und sind deshalb zusätzlich mit einem "X" gekennzeichnet.

SB-L
C-L
BPOPXalle 3 Jahre
8.2.6Verwendung von Sprühsystemen und Handsprüheinrichtungen zur Verarbeitung nicht entzündbarer/nicht brennbarer Beschichtungsstoffe nach RL 2006/42/EG
Sprühsysteme und Handsprüheinrichtungen zur Verarbeitung nicht entzündbarer/nicht brennbarer Beschichtungsstoffe dürfen nicht mit schwer entzündbaren oder entzündbaren Beschichtungsstoffen betrieben werden. Zusätzlich dürfen nur nicht entzündbare Löse- und Reinigungsmitteln und nicht entzündbare Gemische verwendet werden.
H/SXBPOPXalle 3 Jahre
8.2.7Benutzerinformation
Folgende Dokumente müssen vorliegen:
  • Betriebsanleitung

  • Wartungsanleitung

  • Hinweise zu Reinigung und Instandsetzung

  • Warnvermerke

  • Empfehlungen zu Prüfintervallen

H/SXXXXXBPOPXalle 3 Jahre
8.2.8Betriebliche Dokumentation
Folgende Dokumente müssen erstellt werden und verfügbar sein:
  • Gefährdungsbeurteilung

  • Explosionsschutzdokument

  • Betriebsanweisung

  • Arbeitsanweisung

  • Unterweisungsnachweise

  • Warnschilder

  • Nachweis über Prüftätigkeiten

ANMERKUNG
Die Anfertigung des Explosionsschutz-Dokuments ist nur erforderlich, wenn gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können, auftreten. Es wird jedoch empfohlen, mit dem Dokument auch die Feuergefährdung zu beurteilen.
H/SXXXXXBPOPXalle 3 Jahre
8.3Technische Prüfungen
8.3.1Technische Lüftung
8.3.1.1Wirksamkeit der technischen Lüftung
H/SXXXXXUP/ BP
8.3.1.2Verriegelung zwischen technischer Lüftung und Hochspannung, Druckluft und Beschichtungsstoffzufuhr
ANMERKUNG
Siehe 5.6.2.4 b) der DIN EN 12215
H/SXXXXXBPFUXjährlich
8.3.1.3Messung der Verteilung der Luftsinkgeschwindigkeiten
ANMERKUNG
Durchführungshinweise zur Messung siehe Anhang 6
HXXXXXUP/BPMEXjährlich
8.3.2Handsprüheinrichtungen und Sprühsysteme
8.3.2.1Handsprüheinrichtungen und Sprühsysteme sind vollständig und frei von sicherheitsrelevanten Modifikationen, Beschädigungen und Verunreinigungen.
H/SXXXXXUPSIXtäglich
8.3.2.1.1Handsprüheinrichtungen und Sprühsysteme entsprechen der festgelegten Spezifikation bezüglich folgender Parameter:
maximale Ausgangshochspannung, Schutzwiderstände, Kurzschlussstrom.
H/SXXXXXBPMEXjährlich
8.3.2.1.2Alle leitfähigen Teile der Handsprüheinrichtungen und Sprühsysteme sind geerdet.
H/SXXXXXBPMEXjährlich
8.3.2.2Sichere Abschaltung der Hochspannung bei spannungsgesteuerter und spannungskonstanter Betriebsart
Die Abschaltschwelle Iü ist unter Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse festzulegen und zu dokumentieren.
Es ist zu überprüfen, ob die Steuerung bei einem nicht zulässigen Anstieg des Betriebsstroms Ib und Erreichen der Abschaltschwelle Iü die Hochspannung abschaltet und das Sprühsystem ausreichend entladen wird.
Bei wiederkehrenden Prüfungen ist die bei der Erstprüfung festgelegte Abschaltschwelle Iü zu überprüfen.
ANMERKUNG
Unzulässig ist eine Abschaltschwelle Iü, bei der damit gerechnet werden muss, dass es zu gefährlichen Entladungen oder Überschlägen zwischen hochspannungsführenden und geerdeten Teilen der Anlage kommt, wenn der Sicherheitsabstand unterschritten wird. Unzulässig sind gefährliche Entladungen bzw. Überschläge nach der Abschaltung durch eine unzureichende Entladung des Sprühsystems.
8.3.2.2.1Bei Geräten der Kategorie 3 bzw. ohne Kategorie bei Geräten für nichtentzündbare Nasslacke muss die Abschaltung spätestens nach der ersten Entladung erfolgen.
SB-L
C-L
D-L
B-L
C-L
D-L
B-NLB-P
C-P
B-F
C-F
D-F
BPFUXwöchentlich
8.3.2.2.2Bei Geräten der Kategorie 2 muss die Abschaltung vor der ersten Entladung erfolgen; hierfür ist bei der Erstprüfung und bei jährlich wiederkehrenden Prüfungen eine spezielle Prüfprozedur erforderlich, siehe Anhang 7.
SB-L
C-L
D-L
B-L
C-L
D-L
B-P
C-P
BPFUXtäglich
8.3.2.3Sichere Abschaltung der Hochspannung bei stromkonstanter Betriebsart
Die Abschaltschwelle Umin ist unter Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse festzulegen und zu dokumentieren.
Es ist zu prüfen, ob die Steuerung bei einem nicht zulässigen Abfallen der Betriebsspannung Ub und Erreichen der Abschaltschwelle Umin die Hochspannung abschaltet und das Sprühsystem ausreichend entladen wird.
Bei wiederkehrenden Prüfungen ist die bei der Erstprüfung festgelegte Abschaltschwelle Umin zu überprüfen.
ANMERKUNG
Unzulässig ist eine Abschaltschwelle Umin, bei der damit gerechnet werden muss, dass es zu gefährlichen Entladungen bzw. Überschlägen zwischen hochspannungsführenden und geerdeten Teilen der Anlage kommt, wenn der Sicherheitsabstand unterschritten wird.
Unzulässig sind gefährliche Entladungen bzw. Überschläge nach der Abschaltung durch eine unzureichende Entladung des Sprühsystems.
8.3.2.3.1Bei Geräten der Kategorie 3 bzw. ohne Kategorie bei Geräten für nichtentzündbare Nasslacke muss die Abschaltung spätestens nach der ersten Entladung erfolgen.
SB-L
C-L
D-L
B-L
C-L
D-L
B-NLB-P
C-P
B-F
C-F
D-F
BPFUXwöchentlich
8.3.2.3.2Bei Geräten der Kategorie 2 muss die Abschaltung vor der ersten Entladung erfolgen; hierfür ist bei der Erstprüfung und bei jährlich wiederkehrenden Prüfungen eine spezielle Prüfprozedur erforderlich, siehe Anhang 7
SB-L
C-L
D-L
B-L
C-L
D-L
B-P
C-P
BPFUXtäglich
8.3.2.4Schutz gegen zu hohe Entladeenergie
Nach Abschaltung der Hochspannung müssen alle hochspannungsführenden Teile auf eine Entladeenergie von weniger als 350 mJ entladen sein, bevor sie erreicht werden können. Die Entladezeit ist auf Grund der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse festzulegen.
SC-L
D-L
C-L
D-L
B-NLC-PC-F
D-F
BPFUXwöchentlich
8.3.2.5Schutz gegen Zündung von entzündbaren Reinigungsmitteln:
Werden zu Reinigungszwecken entzündbare Flüssigkeiten verwendet, müssen nach Abschalten der Hochspannung alle hochspannungsführenden Teile auf eine Entladeenergie von weniger als 0,24 mJ entladen sein, bevor sie erreicht werden können.
1)Verwendung entzündbarer Flüssigkeiten zu Reinigungszwecken grundsätzlich nicht zulässig.
2)Bei Geräten der Kategorie 2: vor jedem Reinigungsvorgang.
3)Bauartbedingt erfüllt.
HX3)X3)1)1)1)
SB-L
C-L
D-L
B-L
C-L
D-L
B-NLB-P
C-P
B-F
C-F
D-F
BPMEXwöchentlich2)
8.3.3Sprühbereich/Hochspannungsversorgung
8.3.3.1Unbefugtes Einschalten der Hochspannungsversorgung
Die Hochspannungsversorgung muss gegen unbefugtes Einschalten gesichert sein. Das Ausschalten muss jederzeit möglich sein.
SB-L
C-L
D-L
B-L
C-L
D-L
B-NLB-P
C-P
B-F
C-F
D-F
EFK/BPFUX
8.3.3.2Optisches/akustisches Signal bei Anliegen der Hochspannung
An allen Türen und Öffnungen des Sprühbereichs, an denen die Gefahr der Berührung von hochspannungsführenden Teilen besteht, muss das Anliegen der Hochspannung durch ein optisches oder akustisches Signal angezeigt werden. Jeder für die Bedienpersonen vorgesehene Zugang zum Sprühbereich ist so zu sichern, dass im Fall des Öffnens die Hochspannung abgeschaltet wird. Andere Öffnungen des Sprühbereichs, durch die hochspannungsführende Teile erreicht werden können, sind so verschließbar einzurichten, dass sie nur mit Schlüssel oder Werkzeug zu öffnen sind. Es muss eine Verriegelung der Hochspannungsversorgung vorhanden sein, die verhindert, dass Personen gefährdet werden.
SC-L
D-L
C-L
D-L
B-NLC-PC-F
D-F
EFK/BPSI/FUXwöchentlich
8.3.3.3Schutz gegen direktes Berühren
Liegen Teile der Hochspannungsversorgung (mit Ausnahme des Sprühorgans) oder Teile einer elektrischen Betriebsstätte frei, muss ein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren vorhanden sein. Zusätzlich muss durch geeignete Maßnahmen verhindert sein, dass Personen oder Gegenstände aufgeladen werden können.
HXXBPSIXwöchentlich
SB-L
C-L
D-L
B-L
C-L
D-L
B-NLB-P
C-P
C-F
D-F
BPSIX
8.3.3.4Hochspannungsführende Teile
Hochspannungsführende Teile des Sprühsystems/der Handsprüheinrichtung (mit Ausnahme des Sprühorgans) müssen so verlegt sein, dass Personen gefährdende Entladungen nicht auftreten können.
ANMERKUNG
Zu den hochspannungsführenden Teilen können z. B. die Beschichtungsstoff-Versorgungsleitung und nicht abgeschirmte Hochspannungskabel gehören.
HXXXXBPSI/MEXwöchentlich
SXXXXXBPSI/MEX
8.3.3.5Mindestabstände
Der Mindestabstand in Luft zwischen hochspannungsführenden Teilen und geerdeten Teilen darf 0,25 cm/kV nicht unterschreiten. Diese Mindestabstände gelten nicht für den Abstand zwischen Sprühsystem und Werkstück sowie für die konstruktionsbedingten Abstände des Sprühsystems.
SXXXXXBPME/ FUXjährlich
8.3.4Erdung
8.3.4.1Wirksamkeit der Erdungsmaßnahmen
Alle leitfähigen und ableitfähigen Bauteile der Anlage, wie Fußböden, Wände, Decken, Absperrgitter, Transporteinrichtungen, Werkstücke, Pulvervorratsbehälter, Bewegungsautomaten oder Konstruktionsteile etc. im Sprühbereich, mit Ausnahme der betriebsmäßig hochspannungsführenden Teile, müssen an das Erdungssystem angeschlossen sein.
H/SXXXXXBPSI/ ME/ SÜXwöchentlich
8.3.4.2Maßnahmen bei unzureichender Erdung leitfähiger und ableitfähiger Bauteile
Wenn eine ausreichende Erdung der leitfähigen und ableitfähigen Bauteile nicht sicherzustellen ist, darf deren Entladeenergie den zulässigen Wert nicht überschreiten.
ANMERKUNG
Zulässige Werte zum Personenschutz und/oder zum Explosionsschutz siehe Tabelle 6-2.
HXXXXXME/SÜXwöchentlich
SB-L
C-L
D-L
B-L
C-L
D-L
B-NLB-P C-PB-F
C-F
D-F
BPME/SÜX
8.3.4.3Erdableit-Widerstand vom Werkstück-Aufnahmepunkt
Der Erdableit-Widerstand vom Aufnahmepunkt jedes Werkstücks darf höchstens 1 MΩ betragen. Die Messspannung muss bei 500 V oder 1000 V liegen. Die Konstruktion der Werkstückaufnahme muss sicherstellen, dass die Werkstücke während der Beschichtung geerdet bleiben.
H/SXXXXXBPME/SÜXwöchentlich
8.3.4.4Maßnahmen bei unzureichende Erdung der Werkstücke
Wenn eine ausreichende Erdung des Werkstücks nach 8.3.4.3 nicht sicherzustellen ist, ist die Ableitung der elektrischen Ladungen am Werkstück durch geeignete Einrichtungen, z. B. Ionisatoren, zulässig. Solche Einrichtungen dürfen die zulässige Entladeenergie der Sprühsysteme/Handsprüheinrichtung, mit denen sie eingesetzt werden, nicht überschreiten. Weiterhin müssen diese Einrichtungen bezüglich der zulässigen Entladeenergie den gleichen Prüfungen wie die mit ihnen eingesetzten Pulver-Sprühsysteme unterzogen werden. Die Ableit-Einrichtung muss mit dem Sprühsystem/der Handsprüheinrichtung so verriegelt sein, dass die Hochspannung abgeschaltet wird und das Beschichten nicht stattfinden kann, wenn die Ableit-Einrichtung eine Fehlfunktion aufweist.
H/SXXXXXBPME/FU/SÜXwöchentlich
8.3.5Beschichtungsstoff-Versorgung
8.3.5.1Erdung leitender Teile
Werden leitende Teile für das Beschichtungsstoff-Versorgungssystem verwendet, müssen diese Teile entweder geerdet oder mit der Hochspannungsversorgung so verbunden sein, dass ihr Potential unveränderlich identisch mit dem des elektrostatischen Sprühsystems/der Handsprüheinrichtung ist.
ANMERKUNG
Siehe auch VdS 2093
H/SXXXBPSI/ MEjährlich
8.3.5.2Schutz vor hochspannungsführenden Teilen
Ist ein Beschichtungsstoff-Versorgungsbehälter aus leitendem Material im Normalbetrieb mit der Hochspannungsversorgung verbunden, muss er in einer abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätte untergebracht sein, die mit der Hochspannungsversorgung verriegelt und geerdet ist.
H/SXXXBPSI/ FUjährlich
8.3.5.3Ableitung nichtleitender Versorgungsbehälter
Wird ein Beschichtungsstoff-Versorgungsbehälter aus nichtleitendem Material verwendet, muss der Beschichtungsstoff so in Kontakt mit einem metallisch leitenden Teil sein, dass die elektrischen Ladungen des Beschichtungsstoffes über dieses Teil abgeleitet werden.
H/SXXXBPSI / MEjährlich
8.3.5.4Ersatzschutzmaßnahmen für nichtleitende Versorgungsbehälter
Werden die Anforderungen entsprechend 8.3.5.2 und 8.3.5.3 nicht erfüllt sind, müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, die bewirken, dass jeder Kontakt mit dem Versorgungsbehälter oder anderen offen liegenden Teilen der Beschichtungsstoff-Versorgung, die im Normalbetrieb an Hochspannung liegen, vermieden wird.
H/SXXXBPSI / MEjährlich
8.3.5.5Maßnahmen für nichtleitende Versorgungsleitungen
Beschichtungsstoff-Versorgungsleitungen aus nichtleitendem Material, die für Beschichtungsstoffe, die im Normalbetrieb auf Hochspannungspotential liegen, verwendet werden, müssen den Beschaffenheitsanforderungen der C-Normen (siehe Tabelle 6-1 Nr. 6.5, 6.9 und 6.12) entsprechen.
H/SXXXBPSI/ ME/ FUXjährlich
8.3.6Brandschutz
8.3.6.1Wirksamkeit der örtlich wirkenden Feuerlöschanlagen
Elektrostatische Sprühsysteme müssen mit örtlich wirkenden automatischen Feuerlöschanlagen ausgerüstet sein, die bei einem Brand ohne Verzögerung ausgelöst werden. Sobald die Löschanlage ausgelöst wird, müssen die Hochspannungsversorgung, die Beschichtungsstoffzufuhr und die Druckluft automatisch abgeschaltet werden.
1) Bei Einsatz von Kategorie 2G-Geräten des Typs B-L, C-L und D-L ausschließlich in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 2 ist ein örtlich wirkendes Löschsystem nicht erforderlich.
2) Bei Einsatz von Kategorie 2D-Geräten des Typs B-P und C-P ausschließlich in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 22 ist ein örtlich wirkendes Löschsystem nicht erforderlich.
3) Bei Einsatz von Geräten des Typs B-F, C-F, D-F ist ein örtlich wirkendes Löschsystem nur erforderlich bei der Verarbeitung von Baumwollflock, Kunstseideflock und vergleichbarem Material.


S
1)

B-L
C-L
D-L


D-L
2)3)

B-P
C-P


B-F
C-F
D-F


HE/BSB


FU


X


6 Monate
8.3.6.2Wirksamkeit des manuell oder automatisch betätigten Feuerlöschsystems (Raumschutzanlage)
ANMERKUNG 1
Zu Anforderungen an Feuerlöschsysteme siehe DIN EN 12215
ANMERKUNG 2
Siehe auch VdS 2093
H/SXXXXXHE / BSBFUX6 Monate
Legende:
HE
BP
UP
EFK
BSB
Hersteller
befähigte Person
unterwiesene Person
Elektrofachkraft
Brandschutzbeauftragte(r)
OP
TP
SI
FU
ME
Ordnungsprüfung
Technische Prüfung
Sichtprüfung
Funktionsprüfung
Messung
Ständige Überwachung
B-L, C-L, D-L, B-P, C-P, B-F, C-F, D-F, B-NL,C-NLSprühsystem-Typen siehe Tabelle 6-2

bei explosionsgeschützten/überwachungsbedürftigen Arbeitsmitteln nur erforderlich, wenn nicht bereits durch Prüfungen nach Nr. 8.1.4 bis 8.1.6 abgedeckt

Bis 19. April 2016 RL 94/9/EG; bestehende Konformitätserklärungen und Kennzeichnungen nach RL 94/9/EG behalten ihre Gültigkeit.