DGUV Information 209-052 - Elektrostatisches Beschichten

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Abschnitt 7.12 - 7.12 Voraussetzungen für das Begehen von Sprühkabinen

7.12.1
Alle hochspannungsführenden Teile von Sprühsystemen müssen nach Abschaltung der Hochspannung auf eine Entladeenergie von weniger als 350 mJ entladen sein, bevor diese Teile erreicht werden können.

Die Entladezeit muss unter Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse festgelegt werden.

ANMERKUNG

Der Aufenthalt in Sprühkabinen kann z. B. zum Führen zusätzlicher Handsprüheinrichtungen erforderlich sein.

7.12.2
In Kabinen mit Sprühsystemen dürfen im Handbereich keine Systeme mit eine Entladeenergie von mehr als 350 mJ betrieben werden.

ANMERKUNG

Handbereich ist der Bereich, in den ein Mensch ohne besondere Hilfsmittel von üblicherweise betretenen Stätten aus mit der Hand nach allen Richtungen hin gelangen kann. Als Reichweite eines Menschen, von der Standfläche aus gemessen, gilt nach oben mindestens 2,5 m, in seitlicher Richtung sowie nach unten mindestens 1,25 m (siehe auch DGUV Information 203-001).

7.12.3
Die entnehmbare Entladeenergie hochspannungsführender Teile muss weniger als 0,24 mJ betragen, wenn zu Reinigungszwecken entzündbare Flüssigkeiten verwendet werden.

7.12.4
Personen dürfen unzuträglichen Wirkungen des elektrischen Feldes nicht ausgesetzt sein.

7.12.5
Bei Verwendung von Handsprüheinrichtungen müssen Fußböden von Sprühstand und Sprühkabine elektrostatisch ableitfähig sein. Der gemessene Ableitwiderstand muss kleiner als 108 Ω sein.

ANMERKUNG

Sauberer, unbeschichteter Beton ohne Kunststoffzusatz ist ausreichend ableitfähig, siehe TRGS 727