Abschnitt 7.7 - 7.7 Innenbeschichten von Hohlkörpern
7.7.1
Das Innenbeschichten von Hohlkörpern mit Sprühsystemen oder Handsprüheinrichtungen darf nur unter besonderen Schutzmaßnahmen durchgeführt wird. Besondere Schutzmaßnahmen sind z. B.:
Spezielle Lüftungsmaßnahmen
Inertisierung
Verwendung von Explosionsunterdrückungssystemen
ANMERKUNG 1
Beim Innenbeschichten ohne besondere Schutzmaßnahmen besteht die Gefahr der Zündung eines hierbei gebildeten Gemisches.
ANMERKUNG 2
Zu den Hohlkörpern können z. B. Röhren, Feuerlöschbehälter gehören.
ANMERKUNG 3
Siehe DGUV Regel 113-004
ANMERKUNG 4
Die elektrostatische Innenbeschichtung kann zu einer gefährlichen Ladungsansammlung führen.