DGUV Information 209-052 - Elektrostatisches Beschichten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7.6 - 7.6 Arbeitsplatz

7.6.1
Handsprüheinrichtungen und Sprühsysteme für flüssige Beschichtungsstoffe dürfen nur in Sprühbereichen in Übereinstimmung mit DIN EN 12215 oder unter gleichwertigen Lüftungsbedingungen betrieben werden. Bei den Sprüh-/Spritzkabinen und -ständen für flüssige organische Beschichtungsstoffe handelt es sich um teilweise oder vollständig umschlossene räumliche Bereiche, die technisch belüftet werden.

7.6.2
Handsprüheinrichtungen und Sprühsysteme für Beschichtungspulver dürfen nur in Sprühbereichen in Übereinstimmung mit DIN EN 12981 oder unter gleichwertigen Lüftungsbedingungen betrieben werden. Bei Pulverbeschichtungskabinen und -ständen handelt es um teilweise oder vollständig umschlossene räumliche Bereiche, die technisch belüftet werden.

7.6.3
Handsprüheinrichtungen für Flock dürfen nur in Flockbereichen in Übereinstimmung mit DIN EN 12981, Sprühsysteme für Flock dürfen nur in Flockbereichen in Übereinstimmung mit DIN EN 50223 oder unter gleichwertigen Lüftungsbedingungen betrieben werden. Bei Flockkabinen und -ständen handelt es um teilweise oder vollständig umschlossene räumliche Bereiche, die technisch belüftet werden.

7.6.4
Zündquellen sind zu vermeiden, Rauchen und offenes Feuer in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen ist zu untersagen.

7.6.5
Arbeitsbereiche an elektrostatischen Lackieranlagen sind mindestens mit folgenden Warn- und Verbotsschildern zu kennzeichnen:

  • D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten";

  • W012 "Warnung vor elektrischer Spannung".

Arbeitsbereiche an elektrostatischen Lackieranlagen sind bei Entladeenergien von > 2 mJ mit dem Verbotsschild P007 "Kein Zutritt für Personen mit Herzschrittmachern oder implantierten Defibrillatoren" zu kennzeichnen.

Zusätzlich sind Arbeitsbereiche an oder in Lackieranlagen zum elektrostatischen Beschichten mit entzündbaren und schwer entzündbaren Beschichtungsstoffen mindestens mit folgenden Warn- und Verbotsschildern zu kennzeichnen:

  • D-W021 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre".

ANMERKUNG

Kennzeichnung gemäß ASR A1.3, siehe auch Anhänge 8 und 9.