Abschnitt 5.15 - 5.15 Elektrotechnisch unterwiesene Person
Eine elektrotechnisch unterwiesene Person wurde durch eine Elektrofachkraft entsprechend Abschnitt 5.14 über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und, falls erforderlich, angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt.
Anforderungen für elektrotechnisch unterwiesene Personen, die Instandhaltungsarbeiten ausführen, enthält Abschnitt 9.