Abschnitt 5.12 - 5.12 Zur Prüfung befähigte Person
Person, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des elektrostatischen Versprühens von flüssigen Beschichtungsstoffen, Pulverlacken oder Flock mit Handsprüheinrichtungen und Sprühsystemen hat. Die befähigte Person ist mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) so vertraut, dass sie den arbeitssicheren Zustand von Handsprüheinrichtungen und Sprühsystemen auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung prüfen kann.
Zur Prüfung befähigte Personen können bei entsprechender Qualifikation gleichzeitig Elektrofachkräfte nach Abschnitt 5.14 sein.
Weitere Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen sind Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV zu entnehmen.