DGUV Information 209-052 - Elektrostatisches Beschichten

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Gefährdungsbeurteilung

Vor Beginn der Tätigkeiten muss gemäß Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, in der die Gefährdungen am Arbeitsplatz bestimmt und die technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

Wenn die Arbeiten selbst ausgeführt werden, muss die Gefährdungsbeurteilung auch die Instandhaltung (Reinigung, Wartung, Instandsetzung) umfassen. Die Beseitigung von Störungen ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Anhand der Gefährdungsbeurteilung wird eine schriftliche Betriebsanweisung für die Beschäftigten erstellt. Sie bildet die Grundlage für die mündliche Unterweisung, die mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt und dokumentiert wird. Muster von Betriebsanweisungen sind in den Anhängen 8 und 9 enthalten.

Das Explosionsschutzdokument ist ein besonderer Teil der Gefährdungsbeurteilung. Darin muss beurteilt werden, ob gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen auftreten, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen können. Für nahezu alle Lackieranlagen und -einrichtungen ist die Erstellung des Explosionsschutzdokuments notwendig. Ein Muster des Explosionsschutzdokuments für eine elektrostatische Lackieranlage enthält Anhang 3.