DGUV Information 209-052 - Elektrostatisches Beschichten

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Anhang 3 - Beispiel eines Explosionsschutzdokuments für die Pulverbeschichtung

ccc_1704_170501_09.jpgHinweis:
Weitere Beispiele für das Explosionsschutz-Dokument, z. B. für die Verarbeitung von Flüssiglack, enthält - in vergleichbarer Darstellung und auch als ausgefülltes Muster - die DGUV Information 209-046.

Alle verfügbaren Vorlagen zum Explosionsschutz-Dokument stehen auch als ausfüllbare Word-Dateien zum Download bereit unter ccc_1704_170501_19.jpg BGHM.de, Webcode 425.
Explosionsschutzdokument
nach § 6 GefStoffV
Formblatt 1

Allgemeine Angaben

Name und Adresse des Unternehmens
Zuständiger Unfallversicherungsträger
Mitgliedsnummer
Betriebsstätte
Explosionsdokument erstellt von:
Explosionsgefährdete BereicheExplosionsgefahr durch*Siehe Blatt Nr.
Gase, Dämpfe NebelStäube
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
DatumUnterschrift der UnternehmensleitungExplosionsschutzdokument erstellt von
* ankreuzen, wenn zutreffendBlatt Nr.__1___
Explosionsschutzdokument
Beurteilung der Explosionsgefahr beim Pulverbeschichten in Anlagen/Räumen
Formblatt 2 - Seite 1
Bezeichnung der Anlage:
Aufstellort/Raum:
Entzündbares Beschichtungspulver[1]
Stoffdaten des kritischsten BeschichtungspulversZündtemperatur:
Glimmtemperatur:
Untere Explosionsgrenze:
Staubexplosionsklasse:
Mindestzündenergie:
[2]
Beschreibung der Anlage/Art der Aufladung□ Tribo
□ Corona
[3]
Zoneneinteilungen im Raum/ Bereich Ex-ZoneKeine Ex-Zone*Beurteilungsgrundlage[5]
[4]
1.
2.
3.
4.
5.
Technische Schutzmaßnahmen
Verhinderung oder Einschränkung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre
(z. B. durch natürliche oder technische Lüftung oder Absaugung)
- siehe Geräteliste für den jeweiligen Raum/Bereich (Formblatt 3)
[6]
□ nicht zutreffend
Verhinderung der Zündung explosionsfähiger Atmosphäre
(Vermeidung wirksamer Zündquellen)
[7]
Ausführung der Applikationstechnik (Sprühgeräte und Hochspannungsversorgung)
□ Geräte entsprechen der ATEX-Richtlinie (für Geräte, die ab 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden)
□ Geräte entsprechen der ElexV (für Altgeräte, die bis 30.06.2003 in Verkehr gebracht wurden)
sowie
□ DIN EN 50050 (Handsprühgeräte) Gerätekategorie
□ DIN EN 50177 (automatische Sprüheinrichtungen) Gerätekategorie
□ vollständige Dokumentation ist verfügbar
□ Kennzeichnung ist dauerhaft angebracht
[8]
Ausführung weiterer elektrischer Geräte:[9]
□ nicht zutreffend□ Geräte entsprechen der ATEX-Richtline (für Geräte, die ab 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden)
□ Geräte entsprechen der ElexV (für Altgeräte, die bis 30.06.2003 in Verkehr gebracht wurden)
□ Die Bewertung der Altgeräte zur sicheren Verwendung in der jeweiligen Ex-Zone ist erfolgt
Ausführung der nichtelektrischen Geräte:[10]
□ nicht zutreffend□ Geräte entsprechen der ATEX-Richtlinie (für Geräte, die ab 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden)
□ Die Bewertung der Altgeräte zur sicheren Verwendung in der jeweiligen Ex-Zone ist erfolgt
* Zutreffendes ankreuzen(1) - (10) siehe nachfolgende ErläuterungenBlatt Nr.______
Formblatt 2 - Seite 2
Technische Schutzmaßnahmen (Fortsetzung)
Konstruktive Maßnahmen, die die Explosionsauswirkungen auf ein unbedenkliches Maß beschränken[11]
□ nicht zutreffend□ Explosionsdruckfeste Bauweise
□ nicht zutreffend□ Explosionsdruckstoßfeste Bauweise
□ nicht zutreffend□ Explosionsunterdrückung
□ nicht zutreffend□ Explosionsdruckentlastung
□ nicht zutreffend□ Verhinderung der Flammen- und Explosionsübertragung
□ nicht zutreffend□ Sonstige Maßnahmen
Zusätzliche technische Maßnahmen zur Verringerung des Restrisikos
□ nicht zutreffend
[12]
Organisatorische Schutzmaßnahmen
zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Beschäftigten in explosionsgefährdeten Bereichen
[13]
Anlage / RaumSchriftliche BetriebsanweisungUnterweisung der Beschäftigten erfolgt am ...
vorhandenzu erstellen bis
Zusätzliche organisatorische Maßnahmen für gefährliche Tätigkeiten (z. B. Arbeitsfreigaben) [14]
Kennzeichnung explosionsgefährdeter Bereiche
entsprechend ASR A1.3
ccc_1704_170501_20.jpg[15]
□ vorhanden
□ vorzunehmen bis _______________________________
Regelmäßige Reinigung der explosionsgefährdeten Bereiche[16]
Ist die regelmäßige Reinigung gemäß Betriebsanweisung sichergestellt?□ Ja□ Nein
Prüfung der Arbeitsplätze/Arbeitsmittel[17]
Ist vor der erstmaligen Nutzung eine Prüfung durch eine befähigte Person erfolgt?
Erfolgen regelmäßige Prüfungen?
□ Ja
□ Ja
□ Nein
□ Nein
Prüfintervall _____________________
Weitere Dokumente/Anlagen
□ Sicherheitsdatenblätter(Ordner ________________ )□ Gefahrstoffkataster(Ordner ________________ )
□ Lageplan(Ordner ________________ )□ Ex-Zonenplan(Ordner ________________ )
□ Prüfbescheinigungen(Ordner ________________ )□ Maßnahmenliste(Ordner ________________ )
DatumUnterschrift der UnternehmensleitungExplosionsdokument erstellt von
* Zutreffendes ankreuzen(11) - (17) siehe nachfolgende ErläuterungenBlatt Nr.______
Anlage zum Explosionsschutzdokument
Liste explosionsgeschützter Geräte
Formblatt 3
Geräteliste für Raum/Bereich:

Hinweise zur Ausführung nach ElexV/ATEX siehe Abschnitt "Elektrische und nichtelektrische Geräte und
Komponenten - Kennzeichnung" der DGUV Information 209-046
Mindestanforderungen entsprechend der ermittelten Ex-Zonen und der sicherheitstechnischen KenngrößenAusführung nach ElexV*Ausführung nach ATEX
ccc_1704_170501_21.jpg
J/N
Schutzart IP ...GerätegruppeGerätekategorieExplosionsgruppemax. Oberflächentemperatur
III
Elektrische Geräte (z. B. elektrische Motoren, Schalter, Leuchten)
BezeichnungAusführung nach ElexV*Ausführung nach ATEXMindestanforderungen erfüllt
J/N
ccc_1704_170501_21.jpg
J/N
Schutzart IP ...GerätegruppeGerätekategorieExplosionsgruppemax. OberflächentemperaturZündschutzart
Nichtelektrische Geräte (z. B. Förderbänder, Getriebe, pneumatische Pumpen)
BezeichnungAusführung nach ATEX*GerätegruppeGerätekategorieExplosionsgruppemax. OberflächentemperaturZündschutzartMindestanforderungen erfüllt
J/NJ/N
Blatt Nr._______
Explosionsschutzdokument
Beurteilung der Explosionsgefahr beim Pulverbeschichten in Anlagen/Räumen

Erläuterungen zum Formblatt 2

  1. [1]

    Hier ist das Beschichtungspulver (Korngröße ≤ 0,5 mm) zu nennen, das explosionstechnisch die kritischsten Stoffeigenschaften besitzt (z. B. niedrigste Zündtemperatur, niedrigste UEG).

  2. [2]

    Zündtemperatur (ZT): niedrigste Temperatur zum Entzünden eines Pulver-Luftgemisches.

    Glimmtemperatur (GT): niedrigste Temperatur zum Entzünden einer Pulverschicht von 5 mm Dicke

    Untere Explosionsgrenze (UEG): niedrigste Konzentration eines Stoffes in Luft, bei der durch Zündung eine Explosion ausgelöst werden kann

    Staubexplosionsklasse (St): Klasseneinteilung nach Explosionsfähigkeit

    Mindestzündenergie: Niedrigster Wert der kapazitiv gespeicherten Energie zum Entzünden eines Pulver-Luftgemisches bei Atmosphärendruck und Raumtemperatur

  3. [3]

    Hier ist die Kurzbeschreibung der Einrichtung/Anlage mit ihren wesentlichen Bestandteilen sowie die Art der elektrostatischen Aufladung anzugeben.

  4. [4]

    Hier sind die jeweiligen Zonen für den Raum zu nennen, z. B. innerhalb von Pulverkabinen Zone 22; in geschlossenen Pulverrückgewinnungsanlagen Zone 20.

  5. [5]

    Beispiele zur Zoneneinteilung beim Auftreten von Beschichtungspulver sind in dieser DGUV Information in Anhang 1 enthalten. Als weitere Beurteilungsgrundlage für die Zoneneinteilung können die DGUV Regeln (z. B. DGUV Regel 113-001) und Informationen, Normen und technische Regelwerke (z. B. VDI-Richtlinien) herangezogen werden.

  6. [6]

    Die Verhinderung oder die Einschränkung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Räumen kann z. B. durch die folgenden technischen Maßnahmen erreicht werden:

    • Absaugung von Pulver an der Entstehungsstelle

    • Verhinderung von Pulveraustritten und -ablagerungen

    Hierbei kann die Leistung und Konzeption von Absauganlagen wesentlich dazu beitragen, dass Freisetzungen von Pulver stark eingeschränkt bzw. vermieden werden (z. B. ausreichende Ventilatorleistungen, Betrieb der Anlagen im Unterdruck).

  7. [7]

    Wirksame Zündquellen zur Zündung explosionsfähiger Staub/Luftgemische können sein:

    • Entladungen zwischen hochspannungsführenden Teilen und anderen Bauteilen oder der Kabine

    • Kurzschlüsse und Schaltfunken bei elektrischen Betriebsmitteln

    • Heißgelaufene Antriebe/heiße Oberflächen

    • Offenes Feuer, Rauchen, Glimmnester

    • Mechanische Funken durch Werkzeuge

    • Schlag- und Reibfunken durch Metallteile

    • Funkenflug bei Schweiß- und Trennschleifarbeiten

    Von den vorgenannten Zündquellen lassen sich durch technische Maßnahmen vermeiden:

    • Elektrostatische Entladungen: Verwendung geeigneter Applikationstechnik; durchgängige Erdung aller Anlagenteile

    • Schlag- und Reibfunken durch Metallteile: Ausscheiden der Metallteile z. B. durch Einsatz von Magnet- oder Schwerkraftabscheidern

    • Kurzschlüsse, Schaltfunken beim Benutzen elektrischer Betriebsmittel: richtige Auswahl der elektrischen Betriebsmittel hinsichtlich Schutzart/Ex-Schutz-Kategorie

  8. [8]

    Zum Pulverbeschichten dürfen ausschließlich Geräte/Anlagen benutzt werden, die DIN EN 50050-2 (elektrostatische Handsprüheinrichtungen) oder DIN EN 50177 (ortsfeste elektrostatische Sprühanlagen für brennbare Beschichtungspulver) entsprechen. Geräte und Anlagen, die ab dem 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden, müssen der RL 94/9/EG1 entsprechen. Sie müssen für den Einsatz in den jeweiligen Zonen geeignet sein (siehe Tabelle). Die Hersteller- bzw. Konformitätserklärungen müssen vorliegen und die Geräte müssen vollständig gekennzeichnet sein.

    Gerätegruppe IIIGerätekategorie 1 DGeeignet für den Einsatz in Zone 20, 21 und 22
    Gerätekategorie 2 DGeeignet für den Einsatz in Zone 21 und 22
    Gerätekategorie 3 DGeeignet für den Einsatz in Zone 22
  9. [9]

    Sind weitere elektrische Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen vorhanden, müssen diese Geräte so beschaffen sein, dass sie keine wirksamen Zündquellen darstellen können. Handelt es sich um Geräte oder Komponenten, die bereits vor dem 30.06.2003 in Verkehr gebracht wurden, muss die RL 94/9/EG1 nicht rückwirkend auf diese Geräte angewandt werden. Es muss aber geprüft werden, ob die Geräte bzw. die Komponenten in der vorliegenden Zone sicher verwendet werden können. Elektrische Geräte, die ab dem 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden, müssen der RL 94/9/EG1 entsprechen und für den Einsatz in den jeweiligen Zonen geeignet sein (siehe Tabelle). Die Hersteller- bzw. Konformitätserklärungen müssen vorliegen und die Geräte müssen vollständig gekennzeichnet sein.

  10. [10]

    Auch nichtelektrische Geräte (z. B. Druckluftabreinigungseinrichtungen, mechanische Fördereinrichtungen) und Werkzeuge können wirksame Zündquellen darstellen, z. B. durch mechanisch erzeugte Funken und heiße Oberflächen. Angaben hierzu können u. a. der Betriebsanleitung sowie der technischen Dokumentation entnommen werden. Für nichtelektrische Geräte, die seit 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden, müssen wie bei elektrischen Geräten Hersteller- bzw. Konformitätserklärung und Betriebsanleitung im Sinne der Richtlinie 94/9/EG1 vorliegen. Alle Geräte müssen für den Einsatz in den jeweiligen Zonen geeignet (siehe Tabelle) und vollständig gekennzeichnet sein.

  11. [11]

    Kann die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre oder das Vorhandensein wirksamer Zündquellen in Anlagen und Bereichen nicht sicher ausgeschlossen werden, müssen konstruktive Maßnahmen getroffen sein, die die Auswirkungen möglicher Explosionen auf ein unbedenkliches Maß reduzieren. Solche Maßnahmen sind:

    • Explosionsfeste Bauweise von Behältern und Apparaturen

    • Explosionsunterdrückung durch schnelles Einblasen von Löschmitteln in Behälter und Apparaturen

    • Explosionsdruckentlastung von Behältern und Apparaturen durch Freigabe von definierten Querschnitten zur Abfuhr des Drucks und des Flammenstrahls in eine ungefährliche Richtung

    • Verhinderung der Flammen- und Explosionsübertragung (Explosionstechnische Entkoppelung), z. B. durch mechanisches Schnellabsperren oder Ausschleusen

    Die oben genannten konstruktiven Schutzmaßnahmen können nur in Bereichen eingesetzt werden, in denen sich bei bestimmungsgemäßem Betrieb (Normalbetrieb 2) keine Personen aufhalten dürfen.

    Als sonstige Maßnahmen zur Unterstützung der o. g. Schutzmaßnahmen kann insbesondere die Prozessleittechnik/Konzentrationsüberwachung (z. B. Reststaubgehaltsmessung mit automatischer Anlagenabschaltung) zur Anwendung kommen. Alle Maßnahmen, die dem Explosionsschutz dienen, fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 94/9/EG1.

  12. [12]

    Zusätzliche technische Maßnahmen können z. B. der Einbau von Funkendetektions- und -löschanlagen in die Absaugleitungen sein. Ortsfeste Sprühanlagen des Typs B oder C dürfen nur dann betrieben werden, wenn sie mit einer örtlich wirkenden automatischen Feuerlöschanlage ausgerüstet sind (siehe DIN EN 50177).

  13. [13]

    An den Zugängen zu explosionsgefährdeten Bereichen muss folgende Kennzeichnung vorgenommen werden:

    • Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre"

    • Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten"

    • Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten".

  14. [14]

    Zur Unterweisung der Beschäftigten, die in explosionsgefährdeten Bereichen tätig werden sollen, müssen schriftliche Betriebsanweisungen vorliegen. Darin sind Informationen zu den Explosionsgefahren sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufzunehmen. Personen, die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs-, Umbau- und Reinigungsarbeiten beauftragt werden, müssen eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten. Die Unterweisung ist zu protokollieren. Die Teilnehmenden bestätigen durch Unterschrift die Teilnahme an der Unterweisung.

  15. [15]

    Für gefährliche Arbeiten (z. B. Schweiß-, Schneid-, Trenn-, Schleif- und sonstige Feuerarbeiten) in explosionsgefährdeten Bereichen müssen schriftliche Arbeitsfreigaben (Erlaubnisscheinverfahren) eingeführt sein. Ein Muster für einen Erlaubnisschein kann z. B. der DGUV Information 209-046 entnommen werden.

  16. [16]

    Pulverablagerungen in gefahrdrohender Menge (Schichtdicken ≥ 1 mm) können zu Brandgefahren und im Falle der Aufwirbelung auch zu Explosionsgefahren führen. Um diese Gefahren zu unterbinden, müssen diese Ablagerungen regelmäßig entfernt werden. Umfang und Intervall der Reinigungsmaßnahmen müssen in der Betriebsanweisung festgelegt sein.

  17. [17]

    Sind in explosionsgefährdeten Bereichen Einrichtungen oder Anlagen vorhanden, die wiederkehrende Prüfungen erfordern, muss der Betreiber die Prüffristen ermitteln und für eine fristgerechte Prüfung der Einrichtungen Sorge tragen. Die Prüfungen sind mit ihren Prüfergebnissen zu dokumentieren. Zur Festlegung der Prüfintervalle siehe Abschnitt 8 dieser DGUV Information.

Ab 20. April 2016 RL 2014/34/EU; bestehende Konformitätserklärungen und Kennzeichnungen nach RL 94/9/EG behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Ab 20. April 2016 RL 2014/34/EU; bestehende Konformitätserklärungen und Kennzeichnungen nach RL 94/9/EG behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Normalbetrieb ist der Zustand, in dem Anlagen und Geräte innerhalb ihrer Auslegungsparameter betrieben werden. Die Freisetzung geringer Mengen brennbarer Stoffe kann zum Normalbetrieb gehören, z. B. geringe Leckagen, Staubemissionen beim Sack- oder Behälterwechsel. Nicht zum Normalbetrieb gehören Störungen, die die Abschaltung und Instandsetzung der Anlage erfordern.