DGUV Information 203-017 - Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Festlegen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen

Die Arbeitsverfahren und die damit verbundenen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen sind mit den Leitungsbetreibern abzustimmen, insbesondere bei Rohrvortriebs-, Bohr-, Spreng- und Rammarbeiten.

Elektrische Leitungen sind nach Möglichkeit immer freischalten zu lassen.

Beim Antreffen von Leitungen (gilt auch für stillgelegte oder vorübergehend außer Betrieb genommene) sind die erforderlichen Maßnahmen immer mit dem Betreiber abzustimmen.

Erforderliche Sicherungs- und Schutzmaßnahmen:

  • Schutzabstände (vertikal und horizontal) zur Leitung einhalten,

  • Sicherung der freigelegten Leitung entsprechend der Vorgabe des Leitungsbetreibers.

Der Auftragnehmer muss vor Beginn der Arbeiten die Telefonnummern von Rettungsdiensten, Polizei, Feuerwehr, Leitungsbetreibern (Störungsdienste) und zuständigen Behörden, z. B. Umweltamt, Wasserwirtschaftsamt, Tiefbauamt, ermitteln.

Vor jeder neuen Arbeitsaufgabe und bei Arbeitsaufnahme nach längerer Arbeitsunterbrechung müssen die Beschäftigten eingewiesen werden.