DGUV Information 213-013 - SF6-Anlagen und -Betriebsmittel

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Tätigkeiten in Anlagenräumen nach Störungen mit Gasaustritt

3.6.1
Anlagenräume und Räume, die unter Anlagenräumen liegen und mit diesen in Verbindung stehen, dürfen nicht betreten oder müssen unverzüglich verlassen werden, wenn ein Austritt von Zersetzungsprodukten oder einer gefahrdrohenden SF6-Menge festgestellt oder angezeigt wird. Sie dürfen erst nach gründlicher Lüftung oder mit unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkenden Atemschutzgeräten (Isoliergeräten) betreten bzw. wieder betreten werden.

Auf einen Austritt gefahrdrohender SF6-Mengen können ein Gasalarm, z. B. Ansprechen von Leucht- oder Schallzeichen im Anlagenraum oder an dessen Zugängen, Fehler- oder Leckagemeldungen in einer Schaltzentrale, Gasaustrittsgeräusche oder das Ansprechen einer Druckbegrenzungseinrichtung, z. B. Platzen einer Berstscheibe, hinweisen.

Auf einen Austritt von SF6mit gasförmigen Zersetzungsprodukten weist z. B. deren unangenehmer, stechender Geruch hin (wie nach faulen Eiern).

Die erforderliche Lüftungsdauer hängt u. a. von Art und Stärke des Gasaustritts (Gasvolumen, Gehalt an Zersetzungsprodukten), Raumvolumen, Lüftungsart (natürlich oder technisch), Luftvolumenstrom des Ventilators und Lage und Größe der Lüftungsöffnungen ab. Im Hinblick auf eine mögliche Erstickungsgefahr ist im Zweifelsfall eine Messung des Sauerstoffgehaltes in der Luft erforderlich.

Zur Lüftung von Anlagenräumen und darunter liegenden Räumen siehe auch DIN VDE 0101-1.

Zu den Anforderungen an Betriebsstörungen siehe auch § 13 GefStoffV.

3.6.2
Nach einem Gasaustritt mit Zersetzungsprodukten infolge einer Störung ist der Anlagenraum gründlich zu reinigen.

Es sind die Maßnahmen des Abschnitts 3.5.3 "Instandhaltungs- und Erweiterungsarbeiten mit Gasrückgewinnung sowie Außerbetriebnahme und Demontage" anzuwenden. Zur Reinigung von staubförmigen Zersetzungsprodukten ist ein Industriestaubsauger der Staubklasse H zu verwenden.