DGUV Information 213-013 - SF6-Anlagen und -Betriebsmittel

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Abschnitt 3.1 - 3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
3.1 Allgemeines

Der Unternehmer hat bei der Herstellung oder beim Betrieb von SF6-Anlagen und -Betriebsmitteln die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung durch SF6 oder Zersetzungsprodukte zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen (§ 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz, § 7 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)).

Gemäß CLP-Verordnung ist SF6nicht eingestuft. Nach der GefStoffV ist Schwefelhexafluorid gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 5 dennoch ein Gefahrstoff, da ihm ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen ist.

Zur Gefährdungsbeurteilung siehe auch TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".

Für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach der GefStoffV enthält der Anhang 1 dieser DGUV Information entsprechende Muster.

Es empfiehlt sich, die verschiedenen Tätigkeiten differenziert zu betrachten (siehe auch DIN EN 62271-4/VDE 0671-4:2014-06).

Zur Festlegung von Schutzmaßnahmen siehe auch TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"

Hinweise auf Schutzmaßnahmen siehe auch Anhänge 3 und 4.

Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber zusätzlich nach § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) jede Tätigkeit dahingehend zu beurteilen, ob schwangere oder stillende Frauen oder ihre Kinder gefährdet sein können.

Gemäß MuSchG ist diese Forderung umzusetzen unabhängig davon, ob Frauen derzeit bereits mit solchen Tätigkeiten betraut sind oder erst künftig tätig werden könnten.

Zur Gefährdungsbeurteilung und Planung von Schutzmaßnahmen siehe MuSchG sowie künftig veröffentlichte Rechtsverordnungen und Technische Regeln zum Mutterschutz.