DGUV Information 213-013 - SF6-Anlagen und -Betriebsmittel

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Abschnitt 3.9 - 3.9 Betriebsanweisung und Unterweisung nach GefStoffV

3.9.1
Für alle genannten Tätigkeiten ist jeweils eine Betriebsanweisung zu erstellen. In dieser Betriebsanweisung ist auf die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe und die damit verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, das Verhalten im Gefahrfall, die Erste Hilfe und die sachgerechte Entsorgung hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist an geeigneter Stelle bekannt zu machen.

Siehe auch TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten".

Es empfiehlt sich, die Betriebsanweisung im Anlagenraum auszuhängen.

Musterbetriebsanweisungen enthält Anhang 2.

3.9.2
Vor Beginn der Arbeiten an aktiven Teilen einer SF6-Anlage bzw. -Betriebsmittel muss der spannungsfreie Zustand entsprechend den "5 Sicherheitsregeln" hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden.

Siehe auch § 6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (DGUV Vorschrift 3 und 4).

Siehe auch DIN VDE 0105-100.

3.9.3
Beschäftigte sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich anhand der Betriebsanweisung und der Gefährdungsbeurteilung über mögliche Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogen mündlich zu unterweisen.

Die Unterweisung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Zusätzlich sind Unterweisungen erforderlich, wenn sich die Bedingungen der Tätigkeit ändern (z. B. Änderung des Verfahrens), wenn andere Gefahrstoffe zur Anwendung gelangen oder aus besonderem Anlass (z. B. nach Schadens- oder Unfällen) sowie bei Änderung von rechtlichen und normativen Grundlagen. Der Ausbildungsstand und die Erfahrung der Beschäftigten sind bei der Unterweisung zu berücksichtigen. Unerfahrene Beschäftigte müssen besonders umfassend unterrichtet und angeleitet werden.

Siehe auch § 14 Abs. 2 GefStoffV und Nummer 5 der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten".

Siehe auch § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1).

3.9.4
Im Rahmen der Unterweisung ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung bei Tätigkeiten mit SF6 durchzuführen. Dabei sind die Beschäftigten insbesondere über folgende Inhalte zu informieren:

  1. 1.

    Mögliche Aufnahmepfade von SF6und dessen Zersetzungsprodukte (dermal, inhalativ, oral)

    Der Hauptaufnahmeweg von Schwefelhexafluorid (SF6) verläuft über den Atemtrakt. Die Aufnahme von SF6 durch die Haut in größerem Umfang ist unwahrscheinlich. Reines SF6 wirkt weder reizend noch systemisch toxisch. Eine stark lungenschädigende Wirkung ist vorauszusetzen, wenn das Gas nicht in reiner Form vorliegt, sondern Zersetzungsprodukte enthält oder solche durch elektrische Entladungen oder Brände gebildet wurden.

  2. 2.

    Begrenzung der Exposition durch Schutzmaßnahmen und persönliche Hygiene

    Ein Einatmen des Gases ist zu vermeiden. In Ausnahmesituationen (z. B. unbeabsichtigte Stofffreisetzung, Arbeitsplatzgrenzwertüberschreitung) ist das Tragen von Atemschutz erforderlich. Es sollte ausreichender Augenschutz getragen werden. Gegen Verletzungen beim Hantieren mit Druckgasflaschen sowie gegen Erfrierungen durch sich schnell entspannendes Gas Lederhandschuhe verwenden. Beim Hantieren mit Druckgasflaschen sind Schutzschuhe zu tragen.

  3. 3.

    Wirkungen und Symptome (akut, chronisch)

    akut:Kälteschäden bei Kontakt mit verflüssigtem Gas, bei sehr hohen Konzentrationen Erstickung durch Sauerstoffverdrängung aus der Atemluft
    chronisch:keine Hinweise auf chronisch toxische Wirkungen durch reines Gas.
  4. 4.

    Arbeitsmedizinische Vorsorge ist anzubieten, wenn bei Tätigkeiten mit dem Stoff eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann (Angebotsvorsorge). Arbeitsmedizinische Vorsorge ist zu veranlassen, wenn bei Tätigkeiten mit dem Stoff der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird (Pflichtvorsorge).

Siehe auch Nummer 5.2 der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten".