DGUV Information 213-013 - SF6-Anlagen und -Betriebsmittel

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Abschnitt 3.7 - 3.7 Tätigkeiten mit SF6-Druckgasbehältern

Die Tätigkeiten mit SF6-Druckgasbehältern beziehen sich auf ortsbewegliche Druckgasbehälter zum Transport von SF6 in eigens dafür bestimmten Behältern (z. B. Flaschen oder Container).

Zu SF6-Druckgasbehältern siehe auch BetrSichV.

3.7.1
Solange SF6-Druckgasbehälter unter Druck stehen, dürfen Schrauben von drucktragenden Teilen und eingeschraubte Ventile nicht gelöst und nur von Fachkräften mit den dazu geeigneten Werkzeugen nachgezogen werden.

Fachkräfte sind Personen, die mit den Anlagen vertraut sind.

3.7.2
Absperreinrichtungen gefüllter oder entleerter SF6-Druckgasbehälter, die nicht an die Füllvorrichtung einer SF6-Anlage oder an ein Wartungsgerät angeschlossen sind, müssen geschlossen und mit Ventilschutzkappen oder Ventilverschlussmuttern versehen sein.

3.7.3
Gefüllte und entleerte SF6-Druckgasbehälter sind bei Transport, Lagerung und Gebrauch gegen Umfallen oder Herabfallen zu sichern. Sie dürfen nicht geworfen und nur auf dem Flaschenfuß gerollt werden.

Stehende SF6-Druckgasflaschen können z. B. mit feststehenden oder fahrbaren Gestellen, Schellen, Ketten oder vergleichbar geeignet gesichert werden.

3.7.4
In Anlagenräumen dürfen sich nur die für den Fortgang der Arbeit erforderlichen, an Füllvorrichtungen von SF6-Anlagen angeschlossenen SF6-Druckgasbehälter befinden. Zusätzlich darf im Anlagenraum nochmals die gleiche Anzahl SF6-Druckgasbehälter bereitgestellt werden. Bei SF6-Anlagen ohne ständig an Füllvorrichtungen angeschlossene SF6-Druckgasbehälter darf nur ein SF6-Druckgasbehälter im Anlagenraum bereitgestellt werden. Weitere SF6-Druckgasbehälter sind in einem Lagerraum oder in einem Lager im Freien zu lagern.

3.7.5
SF6-Druckgasbehälter dürfen nicht in Arbeitsräumen, Räumen unter Erdgleiche, Treppenräumen, Haus- und Stockwerksfluren, Garagen, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe, an Treppen von Freianlagen oder an besonders gekennzeichneten Flucht- und Rettungswegen gelagert werden.

3.7.6
Lagerräume für SF6-Druckgasbehälter müssen ausreichend be- und entlüftet werden. Sie dürfen keine Verbindung zu unter Erdgleiche liegenden Räumen haben. Die SF6-Druckgasbehälter dürfen keiner direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt sein.