DGUV Information 209-049 - Umgang mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden beim Wolfram-Inertgasschweißen (WIG)

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Strahlenschutzverordnung

Der Umgang mit radioaktiven Stoffen unterliegt der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Die Strahlenschutzverordnung vom 1. August 2001 enthält auch Regelungen zum Schutz von Berufstätigen und Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen. In § 3 der Strahlenschutzverordnung definiert der Begriff "Arbeiten" den Umgang mit bestimmten natürlichen radioaktiven Stoffen. In der Anlage XI der Strahlenschutzverordnung werden explizit bestimmte "Arbeiten" aufgeführt, bei denen erheblich erhöhte Strahlenexpositionen auftreten können. Darunter benannt sind auch das Schleifen von und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden.

Grundsätzlich gilt § 94 der Strahlenschutzverordnung. Dieser gibt vor, dass Maßnahmen zu treffen sind, um unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Strahlenexposition so gering wie möglich zu halten (Minimierungsgebot).

Werden thoriumoxidhaltige Schweißelektroden angeschliffen oder wird damit WIG-Schweißen mit Wechselstrom durchgeführt, müssen Unternehmerinnen und Unternehmer innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Körperdosis durchführen (§ 95 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung). Werden die zuvor genannten Arbeitsplätze so verändert, dass höhere Strahlenexpositionen auftreten können, ist eine Abschätzung erneut unverzüglich durchzuführen. Hilfen für eine Abschätzung werden in Abschnitt 3 gegeben.

Ergibt die nach § 95 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung geforderte Abschätzung, dass die jährliche effektive Dosis 6 mSv überschreiten kann, ist innerhalb von drei Monaten eine Anzeige an die nach Landesrecht zuständige Stelle für den Arbeitsschutz zu erstatten. Dann ist die Körperdosis nicht mehr nur abzuschätzen, sondern innerhalb von neun Monaten nach Beginn der Strahlenexposition durch geeignete Verfahren zu messen (§ 95 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung).

Eine verlässliche Aussage über die Strahlenexposition, insbesondere die mögliche Inkorporation von Thorium, kann nur eine repräsentative Messung der Aktivitätskonzentration in der Luft am Arbeitsplatz bringen. Repräsentativ für die tatsächlichen Arbeitsplatzverhältnisse ist eine personenbezogene Luftprobenahme im Atembereich. Bei diesem Verfahren ist aufgrund des geringen Probendurchsatzes eine kostenaufwendige Analyse der Probenahmefilter erforderlich.

Bei einer möglichen Überschreitung der effektiven Jahresdosis von 6 mSv sind Schutzmaßnahmen zur Dosisreduzierung vorzusehen. Die Messergebnisse, die vorgesehenen Maßnahmen zur Dosisreduzierung, die konkrete Art der Arbeit und die Anzahl der betroffenen Personen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Für den anzeigepflichtigen Umgang mit thorierten Wolframelektroden gilt:

  • Sobald eine Frau den Arbeitgeber informiert, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen die Arbeitsbedingungen so gestaltet werden, dass eine Inkorporation ausgeschlossen ist.

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    Anmerkung
    Dies kommt zwangsläufig einem Verbot des Umgangs mit thorierten Elektrodenfür diese Personengruppen gleich, da eine Inkorporation nicht anders zu verhindern ist.

    Personen dürfen anzeigepflichtige Arbeiten nur dann weiter ausführen, wenn sie innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres wie beruflich strahlenexponierte Personen einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung unterzogen werden.

  • Es gelten die folgenden Dosisgrenzwerte für die effektive Dosis im Kalenderjahr:

    • 6 mSv für nicht beruflich strahlenexponierte Personen bei "Arbeiten"

    • 20 mSv für beruflich strahlenexponierte Personen

    • 400 mSv für die gesamte beruflich bedingte Dosis

    • 6 mSv für Personen unter 18 Jahren

  • Die Ergebnisse der Dosisermittlungen müssen aufgezeichnet und bis zum 75. Lebensjahr der überwachten Person (mindestens 30 Jahre nach Beendigung der jeweiligen Beschäftigung) aufbewahrt werden.

  • Die zuständige Behörde kann gemäß § 96 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung bei anzeigebedürftigen "Arbeiten" weitere Maßnahmen anordnen, unter anderem auch die Bestellung eines/einer Strahlenschutzbeauftragten, die Aufstellung einer Strahlenschutzanweisung, die Abgrenzung von Strahlenschutzbereichen und Forderungen zur Abfallentsorgung. Im Zweifel sollte dies immer mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.

  • Werden die anzeigebedürftigen "Arbeiten" in fremden Betriebsstätten ausgeübt, müssen die betroffenen Personen einen bei der zuständigen Behörde registrierten Strahlenpass haben (§ 95 Abs. 3 Strahlenschutzverordnung).