DGUV Information 209-047 - Nitrose Gase beim Schweißen und bei verwandten Verfahren

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Unterweisung, Betriebsanweisung

Beschäftigte, die nitrosen Gasen ausgesetzt sein können, müssen über die auftretenden Gefahren sowie über die erforderlichen Schutzmaßnahmen vor der Aufnahme der Tätigkeit und während der Beschäftigung mindestens einmal jährlich unterwiesen werden (siehe Anhang 1).

Eine Gefährdungsbeurteilung muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen.

Die Inhalte der Unterweisung sind in einer Betriebsanweisung zusammenzufassen. Siehe auch § 14 Gefahrstoffverordnung.