DGUV Information 209-047 - Nitrose Gase beim Schweißen und bei verwandten Verfahren

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Maßnahmen im Vergiftungsfall

Die folgenden Maßnahmen müssen unverzüglich ergriffen werden:

  • betroffene Person unter Selbstschutz (persönliche Schutzausrüstung) aus dem Gefahrenbereich bringen

  • betroffene Person in atemerleichternde Sitzhaltung bringen

  • Notruf auslösen

  • betroffene Person nicht unbeaufsichtigt lassen

  • betroffene Person vor Wärmeverlust schützen

  • körperliche Aktivität der betroffenen Person vermeiden

  • notwendiger Transport nach Möglichkeit im Sitzen; Liegend-Transport mit erhöhtem Oberkörper

  • gegebenenfalls in Absprache mit Betriebsarzt/Betriebsärztin Anwendung eines corticoidhaltigen Inhalationssprays (initial 4 Hübe; dann alle 5 bis 10 Minuten je 2 Hübe) bis zur gesicherten ärztlichen Überwachung

  • bei Atemnot möglichst medizinischen Sauerstoff inhalieren lassen

  • keine Getränke verabreichen (Flüssigkeitszufuhr kann ein Lungenödem verstärken)

  • die medizinische Einrichtung/das Krankenhaus auf die Möglichkeit einer Vergiftung durch Stickstoffoxide/nitrose Gase mit möglicher Entwicklung eines toxischen Lungenödems noch bis zu 72 Stunden nach Exposition hinweisen

Diese Druckschrift sollte den behandelnden Ärztinnen oder Ärzten mitgegeben werden.

Die betroffene Person oder andere Betriebsangehörige sollten dazu befragt werden, ob helfende oder weitere Personen in unmittelbarer Umgebung gearbeitet haben und sich eventuell auch vergiftet haben könnten.