DGUV Information 209-047 - Nitrose Gase beim Schweißen und bei verwandten Verfahren

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Nitrose Gase beim Schweißen und bei verwandten Verfahren
(DGUV Information 209-047)

Information

(bisher BGI 743)

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe Februar 2017

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InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorwort
Entstehung von nitrosen Gasen in der Schweißtechnik1
Gesundheitsgefahren und Vergiftungssymptome2
Akute Vergiftungen
Chronische Exposition
Gefährdung durch nitrose Gase3
Verfahrensspezifische Faktoren3.1
Abstufung der Gefährdung durch nitrose Gase bei schweißtechnischen Arbeiten3.2
Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstungen4
Verringerung der Emission von nitrosen Gasen durch verfahrens- und arbeitsplatzspezifische Faktoren 4.1
Wasserschutzeinrichtungen4.2
Lüftungstechnische Maßnahmen4.3
Zusätzliche Schutzmaßnahmen, besonders in engen Räumen4.4
Unterweisung, Betriebsanweisung4.5
Erste Hilfe bei Vergiftungen5
Allgemeines5.1
Verdacht auf überhöhte Einwirkung durch nitrose Gase5.2
Maßnahmen im Vergiftungsfall5.3
Vorschriften und Regeln6
Verordnungen und Technische Regeln6.1
Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit6.2
Sonstige Publikationen6.3
Merkpunkte für die UnterweisungAnhang 1
Temperaturabhängigkeit der StickstoffmonoxidausbeuteAnhang 2

Vorwort

Die vorliegende DGUV Information 209-047 "Nitrose Gase beim Schweißen und bei verwandten Verfahren" beruht auf der gleichnamigen BGI 743, Ausgabe 2006, die in Hinblick auf die neuen Grenzwerte sowie auf die aktuellen Kenntnisse der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Wirkungen der nitrosen Gase aktualisiert wurde.

Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat für Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und -dioxid) neue Grenzwerte für die Beurteilung der Exposition am Arbeitsplatz (Arbeitsplatzgrenzwerte, AGW) wie folgt festgelegt:

AGW für Stickstoffmonoxid: 2 ppm; Spitzenbegrenzung (Kurzzeitwert-Überschreitungsfaktor): 2(II) *

AGW für Stickstoffdioxid: 0,5 ppm; Spitzenbegrenzung (Kurzzeitwert-Überschreitungsfaktor): 2(I) *

Die aktuellen Grenzwerte wurden somit gegenüber den früher gültigen Luftgrenzwerten deutlich reduziert.

Für die Schweißtechnik bedeuten diese neuen Grenzwerte, dass nicht nur bei der Anwendung der Autogentechnikverfahren, sondern auch bei den Lichtbogenverfahren ohne lüftungstechnische Maßnahmen am Arbeitsplatz die neuen Grenzwerte überschritten werden können 1. Gleichzeitig ist aus arbeitsmedizinisch-toxikologischer Sicht darauf hinzuweisen, dass schon bei Stickstoffdioxid-Konzentrationen ab etwa 1 ppm mit adversen (gesundheitsschädlichen) Effekten im menschlichen Organismus gerechnet werden muss.

In der TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten", Nummer 3.2.4, wird darauf hingewiesen, dass bei der Anwendung von Verfahren der Schweißtechnik insbesondere in engen Räumen mit hohen Expositionen zu rechnen ist. Diese Aussage betrifft auch die Konzentrationen an nitrosen Gasen (Stickstoffoxide), denn unter diesen Bedingungen sind mehrfache Grenzwertüberschreitungen und hohe Gesundheitsgefährdungen zu erwarten.

Die vorliegende Informationsschrift beschreibt die dadurch entstehenden Gefahren und gibt Hinweise auf erforderliche Schutzmaßnahmen. Sie konkretisiert insoweit die TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten" sowie die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Messungen von nitrosen Gasen während schweißtechnischen Arbeiten im Labor haben gezeigt, dass bei der Anwendung von mobilen Schweißrauchabsauggeräten, die mit Umluft betrieben werden und die mit Kombifilter (Partikel- und Aktivkohlefilter) ausgerüstet sind, Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden können.

I lokale Wirkung ist grenzwertbestimmend für den Kurzzeitwert

II resorptive Wirkung ist grenzwertbestimmend für den Kurzzeitwert