DGUV Information 209-046 - Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz, Betrieb

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Abschnitt 7 - 7 Brandschutzorganisation

Zur Minimierung der Brandgefahr sind folgende organisatorische Maßnahmen zu treffen:

  • Es ist zu prüfen, ob Lackierverfahren und Beschichtungsstoffe durch solche mit niedrigerer Brandgefahr ersetzt werden können.

  • Bei der Lagerung von Beschichtungsstoffen sind Anforderungen der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" zu beachten (siehe auch Abschnitte 11 und 12).

  • Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die Brand- und Explosionsgefahren zu bewerten und, soweit erforderlich, ein Explosionsschutzdokument (siehe Anhang 4) zu erstellen.

  • Soweit für die Größe und Organisationsstruktur des Betriebes erforderlich, sind Brandschutzhelfer bzw. Brandschutzhelferinnen, Ersthelfer bzw. Ersthelferinnen, Koordinatoren bzw. Koordinatorinnen und Evakuierungshelfer bzw. Evakuierungshelferinnen zu benennen und Sammelplätze festzulegen und zu kennzeichnen.

  • Weiterhin sind Betriebs- und Verfahrensanweisungen, Wartungspläne zu vorbeugender Instandhaltung und Prüfungen, Erlaubnisregelungen für Arbeiten mit Zündgefahr zu erstellen.

  • Es sind Zutrittsregelungen und Verhaltensregeln für Fremdfirmen festzulegen.

  • Zum Brand- und Explosionsschutz sind erstmalig und wiederkehrend Unterweisungen, Schulungen und Übungen durchzuführen.

  • Alarm-, Flucht- und Rettungsplan sind gemäß ASR A2.3 zu erstellen (Abb. 17).

  • Meldeorganisation und Alarmierungswege sind festzulegen.

  • Flucht- und Rettungswege müssen ständig freigehalten werden. Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen dürfen nicht mit Gegenständen verstellt werden.

  • Eine Brandschutzordnung wird im Arbeitsschutzrecht nicht gefordert. Sie ist jedoch teilweise in länderspezifischen baurechtlichen Vorschriften enthalten.

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Abb. 17 Beispiel Flucht- und Rettungswegeplan