DGUV Information 209-046 - Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz, Betrieb

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Abschnitt 4 - 4 Planung, Anzeige, Genehmigung, Erlaubnis

Der Bau von Lackierräumen und die Errichtung von Lackieranlagen stellt eine Sondernutzung dar (bei bestehenden Gebäuden Nutzungsänderung), weil dadurch Brand- und Explosionsgefährdungen entstehen. Nach dem Bauordnungsrecht der Länder handelt es sich um genehmigungspflichtige Sonderbauten.

Zusätzliche Maßnahmen können durch Arbeitsschutzbehörden, Sachversicherer und für die Baugenehmigung zuständige Behörden gefordert werden. Schon bei der Planung sollten diese Stellen sowie der Unfallversicherungsträger und die Berater und Beraterinnen der Verbände eingeschaltet werden. Es wird dringend empfohlen, eine spätere Produktionserweiterung bereits mit einzuplanen.

Der Bauantrag ist mit allen für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen (z. B. Baupläne, Brandschutzkonzept) bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde (z. B. Bauordnungsamt, Bauaufsichtsamt) einzureichen.

Immissionsschutz - Anzeigepflicht
Nach der 31. Bundesimmissionsschutzverordnung (VOC-Verordnung) sind Lackieranlagen anzeigepflichtig, wenn bestimmte Schwellenwerte für den Verbrauch flüchtiger organischer Lösemittel (VOC) überschritten werden, z. B.:

  • Anlagen zum Beschichten von Kraftfahrzeugen, Nutzfahrzeugen und Bussen: bei jeder Menge;

  • Anlagen zum Beschichten von Metall- und Kunststoffoberflächen: ab 5 t pro Jahr;

  • Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen: ab 5 t pro Jahr.

Mit der Änderung der 31. BImSchV vom Juni 2013 sind Kfz-Reparaturlackierbetriebe nicht mehr anzeigepflichtig.

Immissionsschutz - Genehmigungsbedürftigkeit
Anlagen, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, bedürfen einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Lackieranlagen mit einem Verbrauch von organischen Lösemitteln zwischen 25 kg und 150 kg je Stunde oder zwischen 15 t und 200 t pro Jahr unterliegen nach 4. BImSchV einem vereinfachten Genehmigungsverfahren. Für Lackieranlagen mit einem höheren Verbrauch gelten höhere Anforderungen an das Genehmigungsverfahren.

Betriebssicherheit - Erlaubnisvorbehalt
Räume oder Bereiche, in denen entzündbare Flüssigkeiten in ortsfesten Behältern mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern gelagert werden, sowie die dem sicheren Betrieb dienenden Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen.

Die Erlaubnis nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) kann z. B. in der Genehmigung nach Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) enthalten oder mit der Baugenehmigung verbunden sein.

Wasserrecht
Unabhängig von Anzeigepflicht und Genehmigungsbedürftigkeit nach 4. bzw. 31. BImSchV können Lacklager, Farbversorgungsräume und Nassauswaschungen mit wassergefährdenden Stoffen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS, zukünftig AwSV) einer Eignungsfeststellung oder Anzeigepflicht unterliegen. Dies ist abhängig von dem relevanten Volumen und der Wassergefährdungsklasse (WGK). Weitere Anforderungen können z. B. für Vorbehandlungsanlagen bestehen.

Verpflichtung der Herstellfirma
Die Herstell- bzw. die Lieferfirma hat bei der Lieferung - spätestens zur Inbetriebnahme - von neuen Lackieranlagen

  • eine Konformitätserklärung gemäß den zutreffenden Richtlinien, z. B. RL 94/9/EG (ATEX) 1), RL 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) und, soweit zutreffend, RL 2004/108/EG (EMV-Richtlinie) zu erstellen und abzugeben (bei unvollständigen Anlagen eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung),

  • die erforderliche Kennzeichnung gemäß den zutreffenden Richtlinien, z. B. RL 94/9/EG (ATEX 95) , RL 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) und, soweit zutreffend, RL 2004/108/EG (EMV-Richtlinie) - siehe auch Abschnitt 9 - anzubringen sowie

  • die vollständige Benutzerinformation auszuhändigen. Sie muss insbesondere umfassen: Transport, Zusammenbau, Einbau und Einstellen, Betriebsanleitung mit Informationen zur Inbetriebnahme, Verwendung, Wartung, Instandhaltung, wiederkehrende Prüfung, Außerbetriebnahme, sowie Abbau und Entsorgung. Siehe auch VDMA-Einheitsblatt Nr. 24386.

Ab 20. April 2016 RL 2014/34/EU, bestehende Konformitätserklärungen und Kennzeichnungen nach RL 94/9/EG behalten weiterhin ihre Gültigkeit.