DGUV Information 209-046 - Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz, Betrieb

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Abschnitt 8 - 8 Explosionsschutz

Spritzlackierarbeiten und viele Nebentätigkeiten (z. B. Reinigen, Lagern und Anmischen von Beschichtungsstoffen) führen zu Explosionsgefahren (siehe Abschnitt 3). In den entsprechenden Räumen müssen explosionsgefährdete Bereiche durch den Betreiber oder die Betreiberin festgelegt werden. Explosionsgefährdete Bereiche sind nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens bzw. Vorhandenseins gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen zu unterteilen:

Zone 0: Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre als Mischung brennbarer Stoffe in Form von Gas, Dampf oder Nebel mit Luft ständig oder über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Zone 1: Bereich, in dem damit zu rechnen ist, dass explosionsfähige Atmosphäre als Mischung brennbarer Stoffe in Form von Gas, Dampf oder Nebel mit Luft bei Normalbetrieb gelegentlich auftritt.
Zone 2: Bereich, in dem bei Normalbetrieb nicht damit zu rechnen ist, dass explosionsfähige Atmosphäre als Mischung brennbarer Stoffe in Form von Gas, Dampf oder Nebel mit Luft auftritt, wenn sie aber dennoch auftritt, dann nur kurzzeitig.
Verarbeitungsbeispiele mit Angabe der explosionsgefährdeten Bereiche siehe Anhang 1.

Explosionsgefährdete Bereiche gelten immer gleichzeitig als feuergefährdete Bereiche.

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Abb. 18 Kennzeichnung an einem Zugang zum Lackierraum

Neben den Brandschutzmaßnahmen (siehe Abschnitt 6) müssen in explosionsgefährdeten Bereichen zusätzlich folgende Forderungen erfüllt sein:

  • Fußböden müssen elektrostatisch ableitfähig sein. In explosionsgefährdeten Bereichen darf der Ableitwiderstand des Fußbodens einschließlich des Fußbodenbelages den Wert von 108 Ω nicht überschreiten. Geeignet sind z. B. Böden aus Beton oder aus leitfähigem Terrazzo.

  • Der Gebrauch von Gegenständen oder Einrichtungen aus isolierenden Materialien in explosionsgefährdeten Bereichen ist zu vermeiden. Können Gegenstände oder Einrichtungen aus leitfähigen oder ableitfähigen Materialien nicht eingesetzt werden, sind Maßnahmen gegen gefährliche Aufladungen zu treffen.

Mögliche Maßnahmen sind z. B. leitfähige oder ableitfähige Beschichtungen, leitfähige Fäden in Textilien oder auch sicher wirkende organisatorische Maßnahmen.

  • Alle leitfähigen oder ableitfähigen Gegenstände im explosionsgefährdeten Bereich, z. B. Spritzpistolen, Werkstücke, Metallobjekte in der Nähe, sind zu erden.

  • Werden Werkstücke mittels einer Förderanlage transportiert, ist über leitfähige oder ableitfähige Aufnahmevorrichtungen, z. B. Haken, Ösen, Auflagen oder Mitnehmer, eine dauerhafte Erdung während des gesamten Transportes mit maximal 106 Ω sicherzustellen, z. B. durch regelmäßiges Reinigen der Aufnahmevorrichtungen.

  • Beim elektrostatischen Beschichten mit Flüssiglacken sollen nur Spritzkabinen, Spritzwände oder Spritzstände aus geerdetem leit- oder ableitfähigem Material eingesetzt werden. Isolierende Materialien dürfen nur dann verwendet werden, wenn gefährliche Aufladungen, wie z. B. durch Wasserberieselung, ausgeschlossen sind.

  • Weitere betriebliche Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung siehe Abschnitt 19.

  • In explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 1 und 2 dürfen Stahlwerkzeuge verwendet werden. Dabei dürfen weder Funkengarben noch heiße Oberflächen entstehen, z. B. beim Entfernen alter Lackschichten. Abweichungen hiervon ermöglicht der "Erlaubnisschein für Arbeiten mit Zündgefahr", siehe Anhang 5.

  • Es dürfen keine Gegenstände mit heißen Oberflächen (z. B. Heizplatten) aufgestellt werden.

  • An den Zugängen von Lackierräumen sind das Verbotszeichen "Keine offene Flamme; Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten", das Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" sowie das Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" anzubringen (Abb. 18 bis 21).

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Abb. 19 Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten
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Abb. 20 Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre
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Abb. 21 Zutritt für Unbefugte verboten
  • Elektromotoren im Inneren von Abluftleitungen von Spritzwänden, -ständen und -kabinen und ähnlichen Einrichtungen müssen mit einem Überhitzungsschutz ausgerüstet sein, weil sich im Abluftstrom mitgerissene Beschichtungsstoffe (Overspray/Lackaerosole) auf oder in dem Motor niederschlagen und zu Bränden führen können. Zusätzlich müssen sie der Schutzklasse IP 54 entsprechen und gegebenenfalls explosionsgeschützt ausgeführt sein.

  • Ventilatoren müssen so gestaltet sein und eingebaut werden, dass Funkenbildung (z. B. durch Berühren des Laufrads mit dem Gehäuse) nicht eintreten kann (siehe DIN EN 14986). Sie müssen entsprechend der im Inneren vorliegenden und der sie umgebenden explosionsfähigen Atmosphäre ausgewählt werden (siehe auch Abschnitt 9, Tabelle 3)

  • Anforderungen an elektrische und nichtelektrische Geräte und Komponenten enthält Abschnitt 9.

  • Es ist ein Explosionsschutzdokument zu erstellen (siehe Abschnitt 3 und Anhang 4).

Erleichterte Anforderungen zum Explosionsschutz gelten, wenn in Arbeitsräumen
  • mit einem Rauminhalt von mehr als 30 m3, und mit

  • einer Grundfläche von mehr als 10 m2

  • weniger als 20 ml Beschichtungsstoffe je m3 Rauminhalt in der Stunde und gleichzeitig

  • weniger als 5 l je Arbeitsschicht und Raum


verarbeitet werden.

Nach DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.29 "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" werden dann nur Anforderungen an den Explosionsschutz elektrischer Spritz- und elektrostatischer Sprüheinrichtungen gestellt.

Allerdings sind unabhängig von den Anforderungen zum Explosionsschutz - zur Erfüllung der Anforderungen des Gesundheitsschutzes - in vielen Fällen technische Lüftungsmaßnahmen notwendig - siehe Abschnitt 15 und DGUV Regel 109-013.