DGUV Information 209-046 - Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz, Betrieb

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Information erläutert die zur sicheren Verarbeitung von flüssigen Beschichtungsstoffen notwendigen Maßnahmen

  • in Räumen und an technischen Einrichtungen;

  • zur Absaugung und Lüftung;

  • zum Brand- und Explosionsschutz sowie

  • für den Betrieb von Lackiereinrichtungen.

Dabei werden nur derzeit übliche und bewährte Lösungen beschrieben.

Zusätzliche Maßnahmen zum Gesundheitsschutz sind u. a. in den Informationsschriften DGUV Information 201-006, DGUV Information 209-014, DGUV Information 209-031, DGUV Information 209-032, DGUV Information 209-043, DGUV Information 209-082 sowie in der DGUV Regel 109-013 beschrieben.

Nicht behandelt sind

  • Beschaffenheitsanforderungen an Spritzkabinen für Flüssiglack (siehe hierzu DIN EN 12215) und kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen (siehe hierzu DIN EN 13355);

  • Beschaffenheitsanforderungen an Spritzgeräte (siehe hierzu DIN EN 1953) und elektrostatische Spritz- und Sprühgeräte für flüssige Beschichtungsstoffe (siehe hierzu DIN EN 50050-1, DIN EN 50059, DIN EN 50176);

  • Maßnahmen zur Vorbehandlung (z. B. Reinigen, Schleifen);

  • Maßnahmen zur Beseitigung mechanischer Gefährdungen, siehe hierzu die speziellen europäischen Normen in Anhang 7, Nr. 3;

  • Sicherheitstechnische Anforderungen an Trockner für Beschichtungsstoffe, siehe hierzu DIN EN 1539;

  • Festlegungen für Trockner, die bis Februar 2000 in Verkehr gebracht wurden, siehe BGV D24 1);

  • Maßnahmen bei der Verarbeitung von Pulverlacken; die Beschaffenheitsanforderungen sind in DIN EN 12981, DIN EN 1953, DIN EN 50050-2 und DIN EN 50177 festgelegt. Die Anforderungen an den Betrieb sind u. a. in der DGUV Information 209-052 beschrieben.

Die vollständigen Titel der zitierten Normen und Regeln sind im Anhang 7 angegeben.

Weitergehende Informationen zu besonderen Ausführungen von Lackierarbeitsplätzen sind z. B. in folgenden Informationsschriften verfügbar:

  • Spot-Repair-Lackierarbeiten (DGUV Information Nr. 055)

  • Der Universal-Vorbereitungsbereich für die Kfz-Reparaturlackierung (DGUV Information i. V.)

  • Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern (TRGS 507)

ccc_1681_01_01.08.2016.jpgHinweis
Die in den Unfallverhütungsvorschriften (z. B. BGV D25 und BGV D24 1)) enthaltenen Bau- und Ausrüstungsbestimmungen haben für Einrichtungen und Maschinen ihre rechtliche Verbindlichkeit verloren. Beschaffenheitsanforderungen werden im Anhang 1 der Maschinenrichtlinie festgelegt und durch die entsprechenden DIN EN-Normen konkretisiert (siehe Anhang 7).

Beide UVV außer Kraft seit 01.01.2005