DGUV Information 209-046 - Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz, Betrieb

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Abschnitt 11 - 11 Lacklagerung

Lacklager
Flüssige entzündbare Beschichtungsstoffe und Verdünnungen (z. B. Lacke, Härter, Lösemittel, Einstellmittel) müssen grundsätzlich in Lacklagern aufbewahrt werden. Lacklager sind Lagerräume im Sinne der TRGS 510. Solche Lagerräume dürfen nicht anderweitig genutzt werden.

Eine Lagerung ist nicht zulässig

  • in Durchgängen und Durchfahrten;

  • in Treppenräumen;

  • in allgemein zugänglichen Fluren;

  • auf Dächern;

  • in Dachräumen.

Lagerräume innerhalb von Gebäuden müssen in Abhängigkeit von der Lagermenge und der Entzündbarkeit der Flüssigkeiten von anderen Räumen brandschutztechnisch abgetrennt werden (Tabelle 9).

Lagermenge [kg]Gelagerte Flüssigkeiten
ausschließlich entzündbarauch leicht/extrem entzündbar
≤ 200 (1000 *) Kein Lagerraum erforderlich
200< M ≤ 1000F30 / REI 30F30 / REI 30
1000 < M ≤ 10000F30 / REI 30F90 / REI 90
> 10000F90 / REI 90F90 / REI 90

bei ausschließlicher Lagerung von Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C

Tabelle 9 Brandschutztechnische Abtrennung von Lagerräumen

Andere Eigenschaften der Beschichtungsstoffe (z. B. brandfördernd, krebserzeugend) können zu höheren Anforderungen an die Lagerung führen. Zusammenlagerungsverbote sind zu beachten. Weitere Informationen siehe TRGS 510.

Wenn keine Verbindung zu anderen Gebäudeteilen besteht, müssen Wände, Decken und Türen mindestens feuerhemmend ausgeführt sein (Wände und Decken F 30 und Türen T 30 nach DIN 4102 bzw. Wände und Decken z. B. REI 30 und Türen z. B. EI2 30-C nach DIN EN 13501). Sie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501) bestehen. Fenster und Türen müssen in der Feuerwiderstandsdauer der durchbrochenen Wand bzw. Decke gegen Brandübertragung gesichert sein. Ausnahmen gelten nach TRGS 510 für Räume, für die ein Brandschutzkonzept vorliegt.

Falls Wände des Lagerraums Teil einer baulichen Brandabschnittstrennung sind, müssen die entsprechenden Anforderungen des Abschnitts 5 erfüllt sein.

Lagerräume dürfen nicht an Wohnräume und Beherbergungsräume sowie sonstige Schlafräume grenzen. Ausnahmen siehe TRGS 510.

Anforderungen an Flucht- und Rettungswege sind im Abschnitt 5 beschrieben. Ab 200 m2 Grundfläche müssen mindestens zwei möglichst gegenüberliegende Ausgänge verfügbar sein (TRGS 510).

Bei der gemischten Lagerung unterschiedlicher Gefahrstoffe (z. B. entzündbare flüssige Stoffe mit akut toxischen Stoffen oder Druckgasen) sind die Zusammenlagerungsverbote der TRGS 510 zu beachten.

Hinsichtlich der Ausstattung mit Feuerlöschern und Feuerlöschanlagen siehe Abschnitt 6.

An den Zugängen ist das Verbotszeichen "Keine offene Flamme; Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" und gegebenenfalls das Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" sowie das Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" anzubringen.

Lacklager sollen - soweit im Brandschutzkonzept gefordert - in das Blitzschutzsystem (z. B. entsprechend DIN EN 62305) einbezogen werden.

Um gefährliche elektrostatische Aufladungen zu vermeiden, müssen alle metallischen Gegenstände elektrisch leitfähig miteinander verbunden und geerdet werden (Potentialausgleich - Abb. 23).

Auffangräume
Räume zum Auffangen ausgelaufener entzündbarer Flüssigkeiten (Auffangwannen) müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501) bestehen und für das Lagergut undurchlässig sein. Zumeist wird der Fußboden des Lacklagers als Auffangraum/Auffangwanne ausgebildet.

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Abb. 23 Regale im Lacklager mit Potentialausgleich

Die Anforderungen an die Beschaffenheit und Größe des Auffangraums sind in den wasserrechtlichen Bestimmungen geregelt, z. B. in der Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe (VAwS) und der Löschwasser-Rückhalte-RichtLinie (LöRüRL).

Der Auffangraum muss bei Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Gefäßen mindestens die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  • Bei einem Gesamtfassungsvermögen der ortsbeweglichen Gefäße bis 100 m3: mindestens 10 % des Rauminhaltes aller im Auffangraum gelagerten Gefäße, mindestens jedoch dem Inhalt des größten gelagerten Gefäßes entsprechend.

  • Bei einem Gesamtfassungsvermögen der ortsbeweglichen Gefäße von mehr als 100 m3 bis höchstens 1000 m3: mindestens 3 % des Rauminhaltes aller im Auffangraum gelagerten Gefäße, mindestens jedoch 10 m3.

Alternativ können Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen in eine Auffangeinrichtung aufgestellt werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann. Kann eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, müssen die Auffangeinrichtungen elektrostatisch ableitfähig und, bei nichtableitfähigen Böden, geerdet sein.

Lüftung
Die Lagerräume müssen ausreichend be- und entlüftet sein. Die Abluft muss in Bodennähe angeordnet sein. Zu- und Abluft sollten so angeordnet sein, dass eine möglichst vollständige und gleichmäßige Durchlüftung erzielt wird.

Bei ausschließlich passiver Lagerung (es findet kein Abfüllen, Mischen oder Umfüllen/Umpumpen statt) entzündbarer Flüssigkeiten in gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern mit einem Rauminhalt bis 1000 l ist ein mindestens 0,4-facher Luftwechsel pro Stunde zu gewährleisten.

In passiven Lägern wird bei natürlicher/freier Lüftung (Austausch von Raumluft gegen Außenluft infolge Wind und/oder Temperaturdifferenzen bei ausreichend dimensionierten Zu- und Abluftöffnungen in Außenwänden) etwa 1-facher Luftwechsel pro Stunde erreicht. Bei Lagerräumen unter Erdgleiche beträgt die Luftwechselrate durch natürliche Lüftung etwa 0,4 pro Stunde.

Bei aktiver Lagerung muss ständig ein mindestens 5-facher Luftwechsel in der Stunde gewährleistet sein. Dies macht den Einsatz einer technischen Lüftung (Luftaustausch durch Ventilatoren) erforderlich. Der Abluftventilator muss explosionsgeschützt sein, wenn im Lager Zonen für die explosionsgefährdeten Bereiche eingeteilt wurden. Die Wirksamkeit der technischen Lüftung ist z. B. durch Strömungswächter in der Abluftleitung zu überwachen. Eine Fehlfunktion der Lüftung muss angezeigt werden.

Explosionsgefährdete Bereiche
Für die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern mit einem Rauminhalt bis 1.000 l sind in Tabelle 10 explosionsgefährdete Bereiche und Anforderungen an elektrische und nichtelektrische Geräte und Komponenten festgelegt.

Betrieb von Lacklagern
Entzündbare Flüssigkeiten (z. B. Lacke, Verdünnungen, Hilfsstoffe) dürfen nur in bruchsicheren (z. B. aus Metall bestehenden) und verschlossenen Originalbehältern oder in gefahrgutrechtlich zugelassenen Behältern gelagert werden.

Die Aufbewahrung oder Lagerung in Behältern, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, ist verboten.

Die Behälter sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, die ausreichende Informationen über die Einstufung enthält und aus der die Gefahren bei der Handhabung und die zu beachtenden Schutzmaßnahmen hervorgehen oder abgeleitet werden können, siehe TRGS 201. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine vollständige Kennzeichnung bei Tätigkeiten nicht notwendig ist, kann eine vereinfachte innerbetriebliche Kennzeichnung angewendet werden.

LagerbedingungenExplosionsgefährdeter BereichElektrische und nichtelektrische Geräte und KomponentenBemerkungen
Lagerräume zur ausschließlich passiven Lagerung
(es findet kein Abfüllen, Mischen oder Umfüllen/Umpumpen statt)
Lagerraum bis 100 m3 und mindestens 0,4-facher Luftwechsel pro Stunde raumhoch
Zone 2
mindestens Gerätegruppe II, Gerätekategorie 3G 1)Ausnahmen siehe TRGS 510
Lagerraum über 100 m3 und mindestens 0,4-facher Luftwechsel pro Stunde bis 1,5 m Höhe
Zone 2
mindestens Gerätegruppe II, Gerätekategorie 3G 1)
Lagerraum über 100 m3 und mindestens 2-facher Luftwechsel pro Stunde kein explosionsgefährdeter Bereich 2)Bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche müssen alle fest installierten Geräte der Gerätegruppe II, Gerätekategorie 3G entsprechen.
Lagerungnicht explosionsgefährdet, sofern die Flüssigkeit bei der Lagerung nicht auf eine Temperatur über 30 °C erwärmt wirdFür den Explosionsschutz ist eine Lüftung nicht erforderlich.
reiner Flüssigkeiten mit Flammpunkt über 35 °C oder
von Gemischen mit Flammpunkt über 45 °C
Lagerräume zur aktiven Lagerung
(es findet auch Abfüllen, Mischen oder Umfüllen/Umpumpen statt)
Lagerräume ohne Beschränkung der Raumgröße, in denen ständig ein mindestens 5-facher Luftwechsel in der Stunde gewährleistet ist1 m um den Bereich, in dem abgefüllt wird, Zone 1 - unabhängig von der Art der Abfüllung und der abgefüllten Menge mindestens Gerätegruppe II, Gerätekategorie 2G
restlicher Lagerraum
Zone 2
mindestens Gerätegruppe II, Gerätekategorie 3G

Tabelle 10 Explosionsgefährdete Bereiche und Anforderungen an elektrische und nichtelektrische Geräte und Einrichtungen bei der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten

Lagerung in Arbeitsräumen
Die begrenzte Lagerung von flüssigen Beschichtungsstoffen in Arbeitsräumen ist unter Beachtung folgender Bedingungen zulässig:

  • Entzündbare Flüssigkeiten (gekennzeichnet mit H224, H225, H226 bzw. R12, R11, R10) bis zu einer Gesamtmenge von 200 kg 1) dürfen außerhalb von Lagern in

    1. 1.

      zerbrechlichen Behältern bis maximal 2,5 l Fassungsvermögen je Behälter oder

    2. 2.

      in nicht zerbrechlichen Behältern bis maximal 10 l Fassungsvermögen je Behälter

    gelagert werden, sofern die Gefährdungsbeurteilung keine erhöhte Brandgefahr ergibt. Hierbei dürfen maximal 20 kg extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten, davon nicht mehr als 10 kg extrem entzündbare Flüssigkeiten, enthalten sein. Restentleerte, ungereinigte Behälter sind wie gefüllte Behälter zu betrachten.

  • Geeignete Auffangeinrichtungen sind auch bei der Lagerung außerhalb von Lacklagern vorzusehen (siehe Abschnitt 11).

  • Bei der Lagerung außerhalb von Lagerräumen sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen zu beachten.

  • In unmittelbarer Nähe der Lagerbehälter mit entzündbaren Gefahrstoffen dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden.

Die Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten in Arbeitsräumen kann auch in bauartgeprüften Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-1 (Abb. 24) erfolgen. Weitere Informationen enthält TRGS 510, Anlage 3.

Die Bereitstellung von flüssigen Beschichtungsstoffen in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge (maximal der Bedarf einer Arbeitsschicht) ist keine Lagerung in Arbeitsräumen.
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Abb. 24 Sicherheitsschrank nach DIN EN 14470-1

fest installierte Gaswarneinrichtung nicht berücksichtigt (siehe hierzu TRGS 510, Anlage 5, Abschn. 2)

bis 1,5 m Höhe Zone 2 bei Lagerung zündempfindlicher Stoffe der Temperaturklasse T5 oder T6 sowie Diethylether

1000 kg bei ausschließlicher Lagerung von Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C