Abschnitt 5.4 - 5.4 Absauganlagen mit Luftrückführung
Die Luftrückführung von krebserzeugenden Stoffen beim Absaugen wird detailliert in Verordnungen und Technischen Regeln spezifiziert. Damit ergeben sich folgende Anforderungen an Absauggeräte und -anlagen mit Luftrückführung bei der Holzbearbeitung, sofern nicht sichergestellt ist, dass eine Verarbeitung von Hölzern nach Anhang 1 sicher ausgeschlossen werden kann.
Anlagen mit Luftrückführung dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden (Vorgaben nach TRGS 553):
Eine Rückluft/Abluft 1)-Weiche ist vorhanden.
Sicherstellung ausreichender Reinigung der Luft (z. B. durch eine ständige Reststaubgehaltsüberwachung); alternativ schreibt die TRGS 553 für Altanlagen eine wöchentliche Prüfung der Filterelemente auf Beschädigung vor.
Das Filtermaterial hat einen Durchlassgrad von ≤ 0,5 %.
Die Filterflächenbelastung ist ≤ 150 m3/(m2 h] 2).
Abb. 13
DGUV Test-Zeichen H3 (für Holzstaub-Absauganlagen und -Entstauber)
Eine Filteranlage mit H3-Prüfung 3) erfüllt alle Anforderungen an die Luftrückführung.
Achtung: Die gereinigte Rückluft in das Gebäude muss in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden, aus dem sie entnommen wurde. Beschäftigte in anderen Arbeitsbereichen dürfen von dieser Rückluft nicht beeinträchtigt werden. (GefStoffV § 10 (5)) Achtung: Ortsveränderliche Entstauber und Industriestaubsauger erfüllen nicht von vornherein die Anforderungen an eine Luftrückführung. In der Rückluft darf maximal eine Reststaubkonzentration von 0,1 mg/m3 enthalten sein. Entstauber nach DIN EN 16770 halten nach Norm bereits die Reststaubkonzentration von 0,1 mg/m3 ein. |
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Abb. 14 Holzstaubentstauber
Mit Abluft ist Fortluft (aus dem Gebäude) gemeint.
Siehe Bedienungsanleitung des Herstellers.
Die H3-Prüfung ist eine Reststaubprüfung der DGUV Test (Reststaubgehalt maximal 0,1 mg/m3).