DGUV Information 209-044 - Holzstaub

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Absauganlagen mit Luftrückführung

Die Luftrückführung von krebserzeugenden Stoffen beim Absaugen wird detailliert in Verordnungen und Technischen Regeln spezifiziert. Damit ergeben sich folgende Anforderungen an Absauggeräte und -anlagen mit Luftrückführung bei der Holzbearbeitung, sofern nicht sichergestellt ist, dass eine Verarbeitung von Hölzern nach Anhang 1 sicher ausgeschlossen werden kann.

Anlagen mit Luftrückführung dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden (Vorgaben nach TRGS 553):

  • Eine Rückluft/Abluft 1)-Weiche ist vorhanden.

  • Sicherstellung ausreichender Reinigung der Luft (z. B. durch eine ständige Reststaubgehaltsüberwachung); alternativ schreibt die TRGS 553 für Altanlagen eine wöchentliche Prüfung der Filterelemente auf Beschädigung vor.

  • Das Filtermaterial hat einen Durchlassgrad von ≤ 0,5 %.

  • Die Filterflächenbelastung ist ≤ 150 m3/(m2 h] 2).

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Abb. 13
DGUV Test-Zeichen H3 (für Holzstaub-Absauganlagen und -Entstauber)

Eine Filteranlage mit H3-Prüfung 3) erfüllt alle Anforderungen an die Luftrückführung.

Achtung: Die gereinigte Rückluft in das Gebäude muss in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden, aus dem sie entnommen wurde. Beschäftigte in anderen Arbeitsbereichen dürfen von dieser Rückluft nicht beeinträchtigt werden. (GefStoffV § 10 (5))


Achtung: Ortsveränderliche Entstauber und Industriestaubsauger erfüllen nicht von vornherein die Anforderungen an eine Luftrückführung. In der Rückluft darf maximal eine Reststaubkonzentration von 0,1 mg/m3 enthalten sein.
Entstauber nach DIN EN 16770 halten nach Norm bereits die Reststaubkonzentration von 0,1 mg/m3 ein.
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Abb. 14 Holzstaubentstauber

Mit Abluft ist Fortluft (aus dem Gebäude) gemeint.

Siehe Bedienungsanleitung des Herstellers.

Die H3-Prüfung ist eine Reststaubprüfung der DGUV Test (Reststaubgehalt maximal 0,1 mg/m3).