DGUV Information 209-044 - Holzstaub

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Abschnitt 8 - 8 Wirksamkeitskontrolle

Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen muss die Wirksamkeit der Absaugung geprüft werden. Die Prüfung muss anschließend dokumentiert werden.

Wesentliche Änderungen sind zum Beispiel:

  • Zusätzlicher Anschluss von Maschinen

  • Änderung des Rohrleitungsverlaufs

  • Nachträgliche Einbauten (z. B. Brandschutzklappen)

  • Änderungen am Ventilator

  • Änderungen am Filter oder an der Abreinigung/Regenerationseinrichtung

  • Änderungen an der Anlagensteuerung (z. B. Änderungen an der Schieberansteuerung/veränderter Parallelbetrieb von Maschinen)

  • Reparaturen, die das Absaugverhalten der Anlage beeinflussen können (z. B. Austausch eines Ventilatorlaufrads)

  • Außergewöhnliche Ereignisse, die das Absaugverhalten beeinflussen können (z. B. Brandereignisse in Gebäudeabschnitten, durch die Rohrleitungen führen)

Ziel einer Wirksamkeitskontrolle ist es, eine ausreichende Absaugwirkung zu sichern. Dazu müssen die pneumatische Leistung des Absauggeräts/der Absauganlage, eine ausreichende Luftgeschwindigkeit in den Rohrleitungen und ein ausreichender Volumenstrom an den Erfassungseinrichtungen der Holzbearbeitungsmaschinen geprüft werden.

Neben der - einmaligen - Wirksamkeitskontrolle ist der Betreiber einer Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung § 14 verpflichtet, die Wirksamkeit der Anlage regelmäßig wiederkehrend zu prüfen. Die wiederkehrenden Kontrollen sind im folgenden Abschnitt beschrieben.