Abschnitt 6 - 6 Organisatorische Maßnahmen
Bei Tätigkeiten, bei denen der Schichtmittelwert von 2 mg/m3 oder weniger von Holzstaub nicht eingehalten werden kann und alle technischen Möglichkeiten der Minimierung ausgeschöpft sind, sind folgende organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu berücksichtigen:
Die Begrenzung der Arbeitszeit mit gefährdenden Tätigkeiten,
die Arbeitsplatzrotation,
die Trennung von Arbeitsplätzen,
die Minimierung von Ablagerungsmöglichkeiten und
Regeln zur Ordnung und Sauberkeit im Betrieb.
Technische Maßnahmen haben vor organisatorischen Maßnahmen grundsätzlich Vorrang.