DGUV Information 209-044 - Holzstaub

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Abschnitt 6 - 6 Organisatorische Maßnahmen

Bei Tätigkeiten, bei denen der Schichtmittelwert von 2 mg/m3 oder weniger von Holzstaub nicht eingehalten werden kann und alle technischen Möglichkeiten der Minimierung ausgeschöpft sind, sind folgende organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu berücksichtigen:

  • Die Begrenzung der Arbeitszeit mit gefährdenden Tätigkeiten,

  • die Arbeitsplatzrotation,

  • die Trennung von Arbeitsplätzen,

  • die Minimierung von Ablagerungsmöglichkeiten und

  • Regeln zur Ordnung und Sauberkeit im Betrieb.

Technische Maßnahmen haben vor organisatorischen Maßnahmen grundsätzlich Vorrang.