DGUV Information 209-044 - Holzstaub

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Holzstaub
(DGUV Information 209-044)

Information

(bisher BGI 739-1)

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband
ccc_1680_190201_title.jpg

Stand der Vorschrift: Ausgabe Februar 2019

InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorwort
Anwendungsbereich1
Definitionen2
Absauganlagen
a) Filteranlagen
b) Entstauber
c) Ortsveränderliche Entstauber
d) Industriestaubsauger
Filtermaterialklassifizierung
Holzstaub
Staubfraktionen
Staubgeminderter Arbeitsbereich
Gefährdungen durch Holzstaub3
Pflichten und Schutzmaßnahmen aus der Gefahrstoffverordnung4
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Minimierungsgebot
Gefahrstoffverzeichnis
Arbeitsplatzmessungen
Geeignete Arbeitsmittel
Pflicht zur Unterweisung
Handhabung und Beförderung
Lagerung und Entsorgung
Technische Schutzmaßnahmen5
Absaugung stationärer Maschinen und Arbeitsbereiche5.1
Kapselung mit Absaugung
Absaugung an der Entstehungsstelle
Maschinen mit erhöhtem Staubaustritt
Holzstaubgeprüfte Maschinen
Absaugung von handgeführten Elektrowerkzeugen5.2
Absaugung an Handschleifarbeitsplätzen5.3
Absauganlagen mit Luftrückführung5.4
Organisatorische Maßnahmen6
Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz6.1
Betriebsanweisung und Unterweisung6.2
Arbeitsmedizinische Vorsorge6.3
6.3.1 Hartholzstäube
6.3.2 Holzstäube
Persönliche Schutzmaßnahmen7
Atemschutz
Hautschutz
Wirksamkeitskontrolle8
Wiederkehrende Kontrolle8.1
Literatur- und Quellenverzeichnis9
Glossar10
Einstufung von HolzstäubenAnhang 1
GleichzeitigkeitstabelleAnhang 2
Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung - BeispielAnhang 3
Bedingungen für staubgeminderte Arbeitsbereiche an stationären Maschinen nach TRGS 553Anhang 4

Vorwort

Die vorliegende DGUV Information kann als Praxishilfe für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden. Der Aufbau entspricht den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 553 "Holzstaub" in Bezug auf die Informationsermittlung über Gefährdungen durch Holzstaub (Abschnitt 3), die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen (Abschnitte 4 - 7) und eine verifizierende Wirksamkeitskontrolle (Abschnitt 8).

Für die effektive Stauberfassung an Holzbearbeitungsmaschinen ist die Schnittstelle zwischen Maschine und Absaugung wesentlich. In der Regel bedeutet dies, dass die Holzbearbeitungsmaschinenhersteller eine Anforderung an die Mindestluftgeschwindigkeit (erfahrungsgemäß 20 m/s; maximal 28 m/s)/den Mindestluftvolumenstrom und den benötigten statischen Unterddruck (maximal 1500 Pa) vorgeben. Höhere Luftgeschwindigkeiten und statische Unterdrücke sind technisch zwar machbar, in der Realität für Standardabsauganlagen aber nicht üblich.

Auch für den Betreiber gilt, dass er durch geeignete Verhaltensregeln (z. B. Vermeidung des Einsatzes von Druckluftpistolen) und allgemeine Ordnung und Sauberkeit wesentlich zur Verringerung der Staubbelastung in der Werkstatt beiträgt.

Geprüfte Maschinen mit Prüfzeichen, zum Beispiel "holzstaubgeprüft", entbinden den Betreiber nicht davon, eine qualifizierte Gefährdungsbeurteilung zur Ermittlung der Menge des freigesetzten Staubs durchzuführen.

Natürlich müssen der Holzbearbeitungsmaschinenhersteller die Stauberfassung, der Absauganlagenhersteller die Absaugleistung und der Betreiber Sauberkeit und Ordnung optimieren, um die Staubbelastung maximal zu reduzieren. Wenn Betreiber oder Hersteller ihre Verantwortung dafür nicht wahrnehmen, können die jeweils anderen genannten Beteiligten die Mehrbelastung durch höhere Anstrengungen nicht ausgleichen!