Abschnitt 3.3 BGI 737 - Absaugung, Lüftung
Gefährliche Schwebstoffe (z.B. Holzstäube, Lacknebel, Lackschleifstäube, Kunststoffstäube), Gase und Dämpfe müssen in der Regel an der Entstehungs- oder Austrittsstelle so abgesaugt werden, daß die Luftgrenzwerte eingehalten sind.
Stäube
Staubemittierende Maschinen dürfen nur mit Absaugeinrichtungen betrieben werden. Dies gilt auch für Handmaschinen und Handschleifarbeitsplätze.
Vor dem Arbeitsgang ist die richtige Einstellung der Stauberfassungselemente zu kontrollieren.
Aluminiumstäube sind brennbar und explosionsfähig und erfordern daher bei der Absaugung besondere Maßnahmen (z.B. Naßabscheidung).
Dämpfe
Je nach Harztyp und Oberflächengröße des Werkstückes kommen verschiedene Lüftungsmaßnahmen in Betracht.
Bei der Verarbeitung von PU-Harzen ist in der Regel eine gute Raumdurchlüftung ausreichend.
Bei der Verarbeitung von Epoxidharzen sind auch bei großen Oberflächen meist bewegliche Absaugsysteme ausreichend.
Bei der Verarbeitung von Polyesterharzen können Arbeitstische mit Absaugung oder raumlufttechnische Maßnahmen (Be- und Entlüftung) notwendig sein.